Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswirkungen eines Vergleichs zwischen dem Veräußerer eines Betriebes und einem Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Einigen sich ein Arbeitnehmer und der Betriebsveräußerer darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs endet, so beseitigt dies die Wirkung eines zuvor erklärten Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber.
Normenkette
BGB §§ 613a, 779
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 25.03.2014; Aktenzeichen 5 Ca 2382/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.03.2014 - 5 Ca 2382/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen nach einem erfolgten Teilbetriebsübergang bezüglich eines Reinigungsobjektes von der Beklagten auf die Firma I2, Gelsenkirchen.
Die Beklagte, die ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit Objekten u. a. in Gelsenkirchen und D betreibt, verlor den Reinigungsauftrag der Gesamtschule K an die Firma I2, die zum 01.10.2012 sämtliche Betriebsmittel zu dem Reinigungsobjekt Gesamtschule K übernahm und die von der Beklagten in dem Reinigungsobjekt eingesetzten Arbeitnehmerinnen einschließlich der Vorarbeiterin über den 30.09.2012 in dem Reinigungsobjekt einsetzte.
Die 1979 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten als Raumpflegerin zu 14,5 Wochenarbeitsstunden in dem Objekt Gesamtschule K bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 682,50 Euro seit Mai 2001 beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs befand sich die Klägerin in Elternzeit. Die Elternzeit endete mit dem 31.03.2013. Auf Weisung der Beklagten nahm die Klägerin ab dem 02.04.2013 ihre Arbeit in einem Reinigungsobjekt in L auf, erlitt dort aufgrund eines umherlaufenden Hundes einen Zusammenbruch und erkrankte arbeitsunfähig bis zum 17.05.2013.
Seit dem 10.05.2013 informierte die Beklagte die Klägerin über den Betriebsübergang und stellte ihr das Unterrichtungsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB vom 29.05.2013 am selben Tag zu.
Unter dem 20.06.2013 wandten sich die Rechtsanwälte Dr. I und Kollegen im Namen der Klägerin an die Firma I2 zur Geltendmachung der Rechte der Klägerin aus dem Betriebsübergang. Die Firma I2 bot der Klägerin zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis von sechs Monaten mit dem Einsatz in der Gesamtschule K an. Unter dem 26.06.2013 bestätigte die Firma I2 gegenüber den Rechtsanwälten Dr. I und Kollegen, die Klägerin habe erklärt, weiter bei der Beklagten arbeiten zu wollen.
Mit beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 05.06.2013 eingegangener Klageschrift hat die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. I und Kollegen, die Zahlung von Entgelt für den Monat April 2013 gegenüber der Beklagten verlangt. Im Verlauf der Güteverhandlung vom 04.07.2013 wurden erörtert u. a. der Teilbetriebsübergang auf die Firma I2, die Unterrichtung der Klägerin sowie die Voraussetzung zur Ausübung des Widerspruchs. Im weiteren Verlauf der Güteverhandlung schlossen die Parteien sodann folgenden Prozessvergleich:
1. "Die Parteien stellen fest, dass das seit 2001 bei der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Wirkung zum 01.10.2012 wegen des Übergangs des Reinigungsobjektes der Gesamtschule K an das Reinigungsunternehmen I2 im Rahmen des Betriebsübergangs an die Firma I2 übergangen ist.
2. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt die Beklagte an die Klägerin in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 500,00 €.
3. Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht.
4. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt."
Die Beklagte leistete den Abfindungsbetrag von 500,00 Euro an die Klägerin. Die Firma I2 lehnte zwischenzeitlich eine Beschäftigung der Klägerin ab, da das Arbeitsverhältnis nicht wirksam übergegangen sei.
Mit ihrer am 26.11.2013 eingegangenen Klageschrift, die der Beklagten am 06.12.2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien sowie ihre Beschäftigung durch die Beklagte begehrt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass zwischen den Parteien jedenfalls durch die faktische Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 02.04.2013 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Teilbetriebsübergang erfasse das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. Auch sei das Arbeitsverhältnis nicht durch den gerichtlichen Vergleich beendet. Die Beklagte habe sie nicht rechtzeitig über den Betriebsteilübergang auf die Firma I2 informiert. Aufgrund ihrer Elternzeit sei ihr Arbeitsverhältnis nicht von dem Betriebsteilübergang erfasst. Entsprechend der Bestätigung der Firma I2 vom 26.06.2013 habe sie wirksam gegenüber der Firma I2 widersprochen. Die Beklagte müsse diesen Widerspruc...