Revision zurückgewiesen 12.08.1999
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 3 (7) Ca 3176/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.03.1998 – 3 (7) Ca 3176/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der britischen Streitkräfte beendet ist.
Der am 05.09.1958 geborene, verheiratete, gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.08.1989 als ziviler Wachmann mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.900,– DM bei den britischen Streitkräften in B… tätig.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 30.09.1993 zugrunde, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.1997 vorgelegte Kopie (Bl. 24 – 26 d.A.) Bezug genommen wird. Unter Ziffer 41 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger unterzeichnete weiterhin eine Stellenbeschreibung für bewaffnete Wachleute, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.1997 vorgelegte Kopie (Bl. 27, 28 d.A.) verwiesen wird. Gemäß Ziffer 4 c) muß alljährlich ein von den Streitkräften bestimmter Arzt den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen guten allgemeinen Gesundheitszustand bestätigen.
In Teil IV – Einstellungen – 1.041 ärztliche Untersuchungen der Staatsdienstordnung für die Britische Armee in Deutschland ist folgendes geregelt:
„…
Für die Einstellung folgender Personengruppen ist eine vorherige ärztliche Untersuchung Voraussetzung:
…
f. Beschäftigte, die zur Selbstverteidigung Waffen tragen müssen (bewaffnete zivile Wachleute und bewaffnete Hundeführer) – die Untersuchung wird vom TÜV durchgeführt und ist in jährlichem Abstand zu wiederholen.
Jeglicher Einspruch gegen die TÜV-Entscheidung, der sich aus weiteren Untersuchungen durch den Hausarzt des Betroffenen ergibt, ist durch einen TÜV Arbeitsmediziner abzuklären. Das Ergebnis dieser wiederholten ärztlichen Untersuchung wird von UKSC (G) akzeptiert.
…”
§ 4 Ziffer 4 TV AL II i.V.m. Anlage Z zu § 4 Ziff. 4 enthält zur Gesundheitsuntersuchung folgende Bestimmung:
Der Gesundheitszustand der Arbeitnehmer kann durch ärztliche Untersuchungen überwacht werden. Die Kosten trägt die Beschäftigungsdienststelle.
Die britischen Streitkräfte haben den Technischen Überwachungsverein Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung der bewaffneten Wachleute beauftragt. Der Kläger stellte sich dort seit Beginn des Arbeitsverhältnisses jährlich zu einer Gesundheitsuntersuchung vor. Diese wurde ohne Blutentnahme durchgeführt. Die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle des TÜV sprach jeweils eine uneingeschränkte Empfehlung für den Einsatz des Klägers als bewaffneter Wachmann aus.
Im Juni 1996 entschied die Oberste Dienstbehörde der Streitkräfte, die bisherige ärztliche Untersuchung um eine Überprüfung auf Alkohol- und Drogenabhängigkeit zu erweitern, und wies entsprechend den Technischen Überwachungsverein an. Die geforderte ärztliche Zusatzbegutachtung ist nur unter Entnahme einer Blutprobe möglich.
Mit Schreiben vom 19.06.1996 unterrichtete die Zivilpersonalverwaltung der britischen Streitkräfte die Hauptbetriebsvertretung über die Erweiterung der jährlichen Gesundheitsuntersuchung um eine Blutuntersuchung zur Diagnose möglichen Alkohol- und Drogenmißbrauches. Die Betriebsvertretungen aller Ebenen lehnten diese generelle Untersuchung aller bewaffneten Wachleute ab.
Am 28.04.1997 stellte sich der Kläger der jährlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung. Er verweigerte die Entnahme von Blut. Mit Schreiben vom 28.04.1997 informierte der Technische Überwachungsverein Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. die Arbeitgeberin von dem Abbruch der Untersuchung.
Am 05.05.1997 wies der Dienststellenleiter, Major S. W…, den Kläger in einem persönlichen Gespräch auf die Unerläßlichkeit der Eignungsuntersuchung hin und riet ihm an, sich erneut beim TÜV zur Untersuchung vorzustellen. Der Kläger lehnte ab.
Mit Schreiben vom 12.05.1997 leitete der Dienststellenleiter das Mitwirkungsverfahren der Betriebsvertretung ein, mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.1997 zu kündigen. Wegen der Einzelheiten der Mitteilung wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.1997 vorgelegte Kopie (Bl. 50 – 52 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.05.1997/15.05.1997 lehnte die Betriebsvertretung die Kündigung ab und begehrte eine erneute Erörterung, die am 26.05.1997 stattfand. Am 02.06.1997 stellte die Betriebsvertretung einen Antrag auf Entscheidung durch die Mittelbehörde. Diese tei...