Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 04.01.1996; Aktenzeichen 6 (4) Ca 1279/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.01.1996 – 6 (4) Ca 1279/95 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
- an die Klägerin 1.748,25 DM nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 24.05.1995 zu zahlen,
- an die Klägerin über freiwillig gezahlte 1.496,60 DM weitere 7,15 DM brutto monatlich, beginnend mit dem 01.04.1995 zu zahlen.
- Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 16/17, die Beklagte 1/17.
- Der Streitwert wird für beide Instanzen abändernd neu auf 9.567,00 DM festgesetzt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin anzupassen.
Der Ehemann der Klägerin war bei der G….. C…. Dipl. Ing. M. G….. – Beratung, Planung und Konstruktion im Bauingenieurwesen – als Abteilungsleiter beschäftigt. 1983 ist er verstorben.
Die G….. C…. hat ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Maßgeblich ist die Versorgungsordnung vom 23.12.1976 (VersO) mit Nachträgen vom 29.01.1982 und 15.07.1986. Daneben ist bei einigen Versorgungsberechtigten die betriebliche Altersversorgung einzelvertraglich geregelt. Die am 02.03.1931 geborene Klägerin bezieht seit 1983 eine betriebliche Hinterbliebenenrente.
Die Einzelfirma G….. C…. ist durch den Tod des Inhabers am 30.06.1990 erloschen. Alleinerbin ist seine jetzt 71-jährige Ehefrau, die Beklagte. Sie führte die Firma ihres Mannes nicht fort. Ehemalige Mitarbeiter des verstorbenen Inhabers gründeten die Firma Ingenieurbüro G….. C…. GmbH. Diese neu gegründete Gesellschaft verpflichtete sich gegenüber der Beklagten, gegen Zahlung von 240.000,– DM die laufenden Aufträge der Einzelfirma zu Ende zu führen. Die Beklagte erzielt keine Einkünfte aus der neu gegründeten GmbH. Sie erhielt auch keinen Gegenwert dafür, daß die GmbH zumindest den Firmen- bzw. Geschäftswert (G…) übernahm.
Die zum 30.06.1990 erstellte Bilanz der erloschenen Einzelfirma G….. C…. Dipl. Ing. M. G….. wies eine Rückstellung in Höhe von 2.132.483,– DM für die Erfüllung der Betriebsrentenzusagen aus. Die Rückstellung war nach dem Ergebnis eines versicherungsmathematischen Gutachtens gebildet worden. Dieser Rückstellung stand ein Wertpapierdepot mit einem Nennwert von 2.134.915,30 DM, das die Beklagte von dem Inhaber der Einzelfirma geerbt hat, gegenüber.
Im Rahmen der Gründung der Firma Ingenieurbüro G….. C…. GmbH verpflichtete sich diese Gesellschaft, die Betriebsrentenansprüche der übernommenen Mitarbeiter zu erfüllen. Ein eingeholtes versicherungsmathematisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß die für diese Mitarbeiter vorgenommenen Rückstellungen mit 661.962,– DM zu bewerten seien. Diesen Betrag stellt die Beklagte der Ingenieurbüro G….. C…. GmbH zur Verfügung.
In dem versicherungsmathematischen Gutachten wurde ferner festgestellt, daß die Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung von 8 Betriebsrentnern, 7 Hinterbliebenen und 5 Anwartschaftsberechtigten Rückstellungen in Höhe von 1.420.006,– DM erfordere und dieser Betrag den Höchstbetrag der steuerlich zulässigen Rückstellung darstelle. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung der erfaßten unmittelbaren Versorgungszusagen des zum 31.12.1992 erstellten versicherungsmathematischen Gutachtens betrug 607.248,– DM.
Die Rendite für das Wertpapierdepot beläuft sich zur Zeit auf jährlich rund 90.000,– DM. Ihr stehen Zahlungen an die Versorgungsempfänger von augenblicklich rund 130.000,– DM jährlich gegenüber. Hinzukommen die an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) abzuführenden Beiträge sowie Buchführungskosten von etwa 20.000,– DM pro Jahr.
Die betriebliche Hinterbliebenenrente der Klägerin belief sich ursprünglich auf 1.410,– DM. Am 01.07.1987 wurde sie auf 1.439,– DM und am 01.04.1995 auf 1.496,60 DM erhöht.
Am 24.05.1995 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte die Rente nur ungenügend angepaßt habe. Unter Berücksichtigung der zum 01.07.1987 vorgenommenen Erhöhung um 29,– DM sei die Rente entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten in einem Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt ab 01.07.1990 um 24 %, d. h. auf 329,– DM anzupassen. Dies ergebe für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.06.1993 einen Betrag in Höhe von 11.844,– DM. Ab 01.07.1993 sei eine 12 %ige Anpassung mit Rücksicht auf den eingetretenen Kaufkraftverlust bis zum 31.03.1995 vorzunehmen, mithin sei die Rente monatlich um weitere 212,– DM zu erhöhen. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.03.1995 seien daher insgesamt 23.205,– DM nachzuzahlen. Mit Wirkung ab 01.04.1995 seien über die gezahlten 1.496,60 DM weitere 265,75 DM brutto monatlich zu zahlen.
Die begehrte Anpassung sei allein aus dem Erlös des Wertpapierdepots aus den Jahren 1990 bis 1992 zu finanzieren. Die Beklagte...