Urteil aufgehoben und abgeändert 21.10.2009
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung eines Tarifvertrags durch einen Änderungstarifvertrag. Spezialitätsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang um tarifliche Ansprüche. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Berufsgenossenschaftlichen Angestelltentarifvertrag (BG-AT) in Verbindung mit dem Tarifvertrag für die Angestellten der Vereinigung berufsgenossenschaftlicher Kliniken MTV (Ang-VBGK) und den diesen … ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsveräußerin war tarifgebundenes Mitglied des den BG-AT abschließenden Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Die Betriebserwerberin ist nicht tarifgebunden.
Mit Wirkung zum 01.09.2006 schlossen der HVBG und die Gewerkschaft Ver.di einen vorläufigen Änderungstarifvertrag mit dem Ziel, die Regelungen des TVöD/TVÜ-Bund in die bislang geltende Fassung des BG-AT zu überführen. Der MTVAng-VBGK befand sich nach Kündigung zum 30.09.2005 in der Nachwirkung.
Der Kläger bestreitet die Geltung des vorläufigen Änderungstarifvertrages für sein Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht wies seine Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurück.
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1, § 613a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 1 Ca 766/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.10.2007 – 1 Ca 766/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Dieser war seit dem 01.04.1990 bei der B8-B9 als Krankenpfleger in den B10 Krankenanstalten B4, einer Eigenträgerklinik, beschäftigt.
Mit Wirkung zum 01.01.2007 werden die B10 Kliniken B4 in der Rechtsform einer GmbH, nämlich durch die Beklagte geführt. Mit Schreiben vom 03.11.2006 teilte die B8-B9 dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis gehe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte über. Wegen der Einzelheiten der Informationen wird auf das von dem Kläger mit der Klageschrift in Kopie vorgelegte Schreiben (Bl. 8 – 10 d. A.) Bezug genommen. Er widersprach nicht.
In dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 20.08.2001 trafen der Kläger und die B8-B9 folgende Vereinbarung:
§ 3
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) in Verbindung mit dem Tarifvertrag für die Angestellten der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken/ MTV Ang-VBGK) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Die B8-B9 ist Mitglied des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (HVBG), der auf Arbeitgeberseite vertragsschließende Partei des BG-AT ist.
Am 29.08.2006 schlossen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) und der HVBG einen vorläufigen Änderungstarifvertrag. Sie nahmen Bezug auf die Tarifverhandlungen des Bundes und der Kommunen zur Neugestaltung des Tarifrechtes für den öffentlichen Dienst und vereinbarten auf der Grundlage der für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifergebnisse vom 13.09.2005 die wirkungsgleiche Übernahme unter anderem der Regelungen des TVöD-Bund und des TVÜ-Bund zum 01.09.2006.
Nr. 1 des Tarifvertrages lautet wie folgt:
Inkrafttreten am 1. September 2006
Die Regelungen des TVöD-/TVÜ-Bund treten für Beschäftigte der gewerblichen Berufsgenossenschaften am 1. September 2006 wirkungsgleich durch Übernahme in den BG-AT in Kraft. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass die Regelungen des TVöD-/TVÜ-Bund ab 01.09.2006 auch für Angestellte der Berufsgenossenschaften in „Eigenträgerkliniken” gelten; insoweit gilt die „Öffnungsklausel” in Kapitel III Nr. 18 BT-V.
Nach Nr. 14 des Tarifvertrags trafen die Vertragsparteien folgende Regelung:
Durch diesen vorläufigen Tarifvertrag werden die Regelungen des TVöD-/TVÜ-Bund in die bislang geltende Fassung des BG-AT überführt und ersetzen die darin enthaltenen entsprechenden Regelungen. Die in Anlage 1 Teil A und B zu diesem Änderungstarifvertrag genannten Tarifverträge finden keine Anwendung mehr, die in Anlage 1 Teil C zu diesem Änderungstarifvertrag genannten Tarifverträge gelten fort, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die ausformulierte Fassung des Tarifvertrages zur Übernahme der Regelungen des TvöD-/TVÜ-Bund in den BG-AT ersetzt diesen vorläufigen Tarifvertrag insgesamt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.05.2007 vorgelegte Kopie (Bl. 61 – 65 d. A.) Bezug genommen. Wegen der Anlage 1 wird auf die von der Beklagten im Kammertermin vom 03.04.2008 vorgelegten Kopien (Bl. 230 – 23...