Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. Befristung zur Vertretung. Doppelbefristung
Leitsatz (amtlich)
Wirksame Befristung Justizangestellte NW (Vertretung), Problematik zur sog. Doppelbefristung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Entfristungsklage kann auch schon vor Ablauf der Befristung erhoben werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 10.03.2004 – 7 AZR 402/03).
2. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Anstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
3. Die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags können eine sog. Doppelbefristung vereinbaren. Eine solche liegt vor, wenn für das Arbeitsverhältnis sowohl eine Zweckbefristung als auch eine kalendermäßige Höchstbefristung vereinbart wird. Die beiden Befristungen sind dabei rechtlich getrennt zu beurteilen.
4. Tritt bei einer Doppelbefristung zunächst Zweckerreichung ein und wird der befristet beschäftigte Arbeitnehmer gleichwohl bis zum Zeitpunkt der kalendermäßigen Höchstbefristung weiter beschäftigt, ist für die Anwendung des § 15 Abs. 5 TzBfG ab dem Zeitpunkt der Zweckerreichung kein Raum.
Normenkette
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 17; LPVG NW § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1494/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.12.2004 – 2 Ca 1494/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 30.06.2004 durch Vereinbarungen vom 15.12.2003 und 19.01.2004.
Die Klägerin ist am 16.04.1976 geboren. Bis zu ihrer Eheschließung während des laufenden Rechtsstreites führte die Klägerin den Familiennamen B1xx. Seit dem 27.06.1996 steht die Klägerin auf der Grundlage zahlreicher aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L4xx. Seit 1996 ist sie bei dem O2xxxxxx-xxxxxxxx H1xx als Kanzleikraft in Verwaltungssachen in den Dezernaten 3 und 9 Haushaltswesen IT tätig. Sie nahm dort einen Arbeitsplatz ein, den zuvor die Angestellte K2xxxxxx wahrgenommen hatte. Der Arbeitsvertrag vom 27.06.1996 regelt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT (BL) Teil II Abschnitt N Fallgruppe 3, das sind gegenwärtig monatlich ca. 2.000,00 EUR brutto. Wegen des Inhaltes der 1996 bis 2002 abgeschlossenen 18 Verträge wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 12 – 30 d.A.). In einem weiteren „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27.06.1996” vereinbarten die Parteien eine befristete Beschäftigung der Klägerin über den 30.06.2003 hinaus bis zum 31.12.2003 „mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft bis zum 31. Dezember 2003 aus Anlass der befristeten Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten U1x H2xxxxxx und mit der anderen Hälfte ihrer Arbeitskraft ebenfalls bis zum 31. Dezember 2003 aus Anlass der befristeten Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten I1xx M1xxxxx” (Kopie dieses Arbeitsvertrages: Bl. 31 d.A.). Am 14.12.2003 wandte sich der Präsident des O1xxxxxxxxxxxxxxxx an den Personalrat (Kopie Bl. 58 d.A.):
„Ich beabsichtigte, in Abänderung meines Schreibens vom 25. November 2003 den mit Frau B1xx abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag über den 31. Dezember 2003 hinaus nunmehr als Aushilfsangestellte zur Vertretung aus Anlass und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx und der Mutterschutzfristen/Abwesenheit der Justizangestellten A2xxxx F2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 zu verlängern. …”
Der Personalrat erteilte seine Zustimmung am 10.12.2003 (Kopie Bl. 59 d.A.). § 1 des am 15.12.2003 unterzeichneten „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1996” lautet:
„§ 1
Frau B1xx wird über den 31. Dezember 2003 hinaus nunmehr aus Anlass und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx und der Mutterschutzfristen/Abwesenheit der Justizangestellten A2xxxx F2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 als Aushilfsangestellte nach den Sonderregelungen 2 y BAT bei dem O2xxxxxxxxxxxxxxx H1xx weiterbeschäftigt.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 32 d.A.). Mit Datum vom 12.01.2004 wandte sich der Präsident des O1xxxxxxxxxxxxxxxx an den Personalrat (Kopie Bl. 60, 61 d.A.):
„Mit Datum vom 15. Dezember 2003 hat Frau B1xx einen befristeten Arbeitsvertrag aus Anlass und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten A1xx N2xxxx und der Mutterschutzfristen/Abwesenheit der Justizangestellten A2xxxx F2xxxx, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2004 erhalten.
Die stellenmäßige Führung erfolgte hier aus einer entsprechenden Sonderhilfsstelle, die mir aus den vorgena...