Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB. Betriebsvereinbarung. Mindesteinkommen. Mitbestimmung. Nachbearbeitung. Provision. Rückzahlung. Vorschuss. Versicherungsvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhält ein angestellter Versicherungsvertreter einen Vorschuss auf eine noch zu verdienende Provision für einen von ihm vermittelten Versicherungsvertrag, hat er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgrund der Vorschussgewährung die vertragliche Verpflichtung, den Vorschuss zurückzuzahlen, wenn ein Provisionsanspruch nicht entsteht (so bereits BAG, 25. Oktober 1967, 3 AZR 453/66, AP HGB § 92 Nr. 3). Die ausdrückliche Aufnahme einer Rückzahlungspflicht in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung des vom Versicherungsunterneh¬men als Arbeitgeber gestellten Formulararbeitsvertrags unterliegt deswegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende Vereinbarung handelt.

2. Besteht in dem Versicherungsunternehmen ein Betriebsrat, bedarf es zur Begründung der Verpflichtung des angestellten Versicherungsvertreters, erhaltene Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen, auch im Hinblick auf ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG keiner Betriebsvereinbarung.

3. Bei Zusage eines monatlichen Mindesteinkommens kann die für eine Verrechnung von Unterverdiensten eines Monats mit Überverdiensten anderer Monate nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. September 1975, 3 AZR 114/75, AP HGB § 65 Nr. 8) erforderliche ausdrückliche Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Diese Regelung stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

4. Entspricht das zugesagte monatliche Mindesteinkommen der Höhe nach dem tariflichen Mindesteinkommen nach § 3 GTV privates Versicherungsgewerbe, ist eine Verrechnung mit bereits endgültig verdienten Provisionen auch nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters aus dem Arbeitsverhältnis ohne Verstoß gegen § 138 BGB (vgl. dazu BAG, 25. März 1976, 3 AZR 331/75, AP HGB § 65 Nr. 9) möglich. Die Verrechnung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Verstoß gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart werden.

5. Besteht eine Globalverweisung auf den einschlägigen Tarifvertrag in einem Formulararbeitsvertrag, ist auch die Wiederholung der tariflichen Bezugnahme in einem Teilkomplex der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der Inhalts- und Transparenzkontrolle entzogen.

6. Während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses genügt ein Versicherungsunternehmen als Arbeitgeber seiner aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 65, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB folgenden Nachbearbeitungspflicht, wenn es dem angestellten Versicherungsvertreter im Rahmen einer Provisionsabrechnung eine Stornogefahrmitteilung zukommen lässt, aus der sich ergibt, dass eine Vertragsgefährdung aufgrund eines Prämienzahlungsrückstands vorliegt. Einer weiteren Information über die Gründe der Vertragsgefährdung bedarf ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Anweisung zur Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter in Ausübung des Direktionsrechts, um als Arbeitgeber der Nachbearbeitungspflicht zu genügen. Die Nachbearbeitung ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Inhalt der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung des Außendienstmitarbeiter und nach Erhalt der Stornogefahrmitteilung zu erfüllen.

7. Für die Erfüllung der Nachbearbeitungspflicht ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Er genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er zur näheren Begründung der von ihm durchgeführten Nacharbeit auf die von seinem beauftragten Mitarbeiter nur nachlässig ausgefüllten Berichtsformulare verweist, ohne diese mit weiterem Vortrag zur konkret erfolgten Nacharbeit oder ihrer Aussichtslosigkeit zu ergänzen.

8. Eine sog. Bagatellgrenze von 50,00 Euro, bis zu der eine schriftliche Nachbearbeitung ausreichen soll (grundlegend BGH, 19. November 1982, I ZR 125/80, DB 1983, 2135; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, 21 Sa 23/00, juris; LAG Hamm, 15. Mai 1998, 10 Sa 1465/97, NZA-RR 1999, 405), kann allenfalls die persönliche Nachbearbeitung ausschließen. Eine telefonische Nachbearbeitung bleibt auch in diesen Fällen stets zumutbar.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 10-11; BGB § 305c Abs. 2, §§ 307, 310 Abs. 4; HGB §§ 65, 87a Abs. 3, § 92 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 10.09.2008; Aktenzeichen 4 Ca 778/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 10 AZR 833/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10. September 2008 – 4 Ca 778/08 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 213,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Februar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge