Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1528/98)

 

Tatbestand

Der am 11.07.1950 geborene, verheiratete Beklagte, Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder, trat zum 01.09.1984 in die Dienste des klagenden Landes. Er wurde beschäftigt als Laborfacharbeiter der Universität/Gesamthochschule E… Das zuletzt erzielte monatliche Bruttogehalt betrug ca. 3.200,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.05.1995, in Kraft getreten am 01.03.1996, Anwendung.

Das klagende Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.06.1996 fristlos. Aufgrund der vom Beklagten am 21.06.1996 vor dem Arbeitsgericht E… erhobenen Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht E… mit Urteil vom 14.11.1996 (1 Ca 2456/96) fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 07.06.196 nicht aufgelöst worden ist. Zugleich verurteilte es das in diesem Verfahren beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des damaligen Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits.

Das klagende Land hatte die Zahlung der Vergütung an den Kläger vom 08.06.1996 an eingestellt. Der Beklagte ließ nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsschutzverfahren durch seinen damaligen Prozessvertreter seine Arbeitskraft erneut anbieten. Die zuständige Mitarbeiterin bei der Universität/Gesamthochschule E… lehnte das Angebot jedoch ab. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 09.01.1997 zahlte das klagende Land das Gehalt des Klägers rückwirkend ab 08.06.1996 nach und nahm die laufende Zahlung für die Dauer des von ihm eingeleiteten Berufungsverfahrens (11 Sa 149/97 LAG Düsseldorf) wieder auf.

Mit Schreiben vom 24.02.1997 übersandte das klagende Land dem Arbeitsamt Gelsenkirchen in Beantwortung eines Schreibens vom 22.01.1997 eine Kopie des Urteils des Arbeitsgerichts E… vom 14.11.1996 und wies zugleich daraufhin, dass dem Beklagten rückwirkend ab 08.06.1996 bis zum Abschluss des Verfahrens in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Lohn gezahlt werde. Darüber hinaus heißt es im Schreiben vom 24.02.1997 wörtlich:

„Sollte im Berufungsverfahren die fristlose Kündigung seitens der Hochschule bestätigt werden, ist von Herrn H… der Lohn für die gesamte Zeit zurückzuzahlen.”

Von diesem Schreiben des klagenden Landes an das Arbeitsamt Gelsenkirchen hatte der Beklagte keine Kenntnis. Mit ihm traf das klagende Land aus Anlass des im November 1996 verkündeten Weiterbeschäftigungsurteils keine direkte Absprache über eine tatsächliche Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits und die Vergütungszahlung.

Mit – rechtskräftigem – Urteil vom 25.04.1997 änderte das Arbeitsgericht Düsseldorf das Urteil des Arbeitsgerichts E… ab und wies die Klage ab.

Das klagende Land veranlasste mit Änderungsmitteilung vom 29.04.1997 – gerichtet an das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW – die Einstellung der Zahlung der Vergütung an den Beklagten.

Unter dem 17.06.1997 und unter dem 12.08.1997 forderte es den Beklagten vergeblich auf, die in der Zeit vom 08.06.1996 bis einschließlich April 1997 erhaltene Vergütung in Höhe von insgesamt 47.075,01 DM zurückzuzahlen.

Mit Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.1998 hat das klagende Land den Kläger auf Rückzahlung dieses Betrages unter Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.810,63 DM und unter Anrechnung einer Erstattung des Arbeitsamtes in Höhe von 9.204,70 DM, mithin insgesamt in Höhe von 21.950,68 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 5,7 % seit dem 27.05.1998 in Anspruch genommen.

Das klagende Land hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an das Land 28.059,68 DM nebst 5,7% Zinsen seit dem 27.05.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.12.1998 stattgegeben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Beklagte sei gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, 28.059,68 DM an das klagende Land zuückzuzahlen, da er diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt habe. Entgegen seiner Auffassung stelle das gekündigte Arbeitsverhältnis trotz erstinstanzlichen Obsiegens im Kündigungsschutz keinen Rechtsgrund für die Zahlung dar. Aufgrund des Berufungsurteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.04.1997 stehe nämlich rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 07.06.1996 aufgelöst worden sei. Für die Zeit nach Zugang der fristlosen Kündigung habe auch kein durch den endgültigen Ausgang des Rechtsstreits auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis bestanden. Allein durch das Weiterbeschäftigungsurteil sei es nicht zu einer Arbeitsbeziehung gekommen, die als Fortsetzung des ursprünglich begründeten Arbeitsverhältnisses anzusehen sei. Auch eine entsprechende vertragliche Absprache zwischen den Parteien liege nicht vor. Allein die Zahlung des rückständigen Lohnes und die Wiederaufnahme d...

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