Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen 7 Ca 5527/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.01.1998 (7 Ca 5527/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.400,00 DM = 15.543,27 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen.

Der 47 Jahre alte, ledige Kläger trat am 20.06.1994 als Schweißer und Vorrichter in ein Arbeitsverhältnis der Firma U… & Co. oHG, welche von dem Vater G… U… und dem Sohn M…U… geführt worden ist. Diese Firma ist zum 28.02.1997 aufgelöst worden. Vater und Sohn haben sich getrennt. Jeder hat in derselben Branche seine eigene Firma weiter betrieben, der Vater als Einzelfirma, der Sohn als GmbH & Co. KG, nämlich die Beklagte, die sich mit der Planung und dem Bau von Rohrleitungen vornehmlich für Brauereien und Molkereien befaßt. Das von dem Geschäftsführer M…U… unter dem 10.02.1997 gemachte Vertragsübernahmeangebot hat der Kläger angenommen und ist mit Wirkung vom 13.02.1997 vorzeitig vom Vater zum Sohne gewechselt, was die bisherige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22.02. 1997 beanstandet hat.

Mit Schreiben vom 06.10.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgerecht zum 31.10.1997 und führte zur Begründung aus:

Es ist im Laufe der Zeit immer schwieriger geworden, Sie auf unseren Baustellen einzusetzen. Weder die Bauleiter, noch die mitarbeitenden Monteure wollen mit Ihnen zusammenarbeiten. (Hier beziehen wir uns auch auf das mit Ihnen geführte Gespräch).

Hiergegen hat sich der Kläger mit der beim Arbeitsgericht am 27.10.1997 eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt und seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht.

Er hat bestritten, sich unkollegial verhalten zu haben, und sich darauf berufen, daß sich kein Kollege über ihn beschwert habe und daß seitens der Geschäftsleitung keinerlei Beanstandung erfolgt sei. Die Kündigung sei für ihn völlig überraschend gekommen.

Der Kläger hat beantragt:

  1. festzustellen, daß die Kündigung der Beklagten vom 06.10.1997 unwirksam ist und das Beschäftigungsverhältnis über das Beendigungsdatum 31.10.1997 hinaus fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Konstrukteur / Schweißer und Vorrichter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, daß die ausgesprochene Kündigung als Druckkündigung gerechtfertigt sei. Der Kläger sei seit geraumer Zeit völlig unkollegial. Bereits im März 1995 sei es wegen seines Verhaltens zu anderen Kollegen und der Art des Umgangs zu einem Gespräch gekommen. Der Kläger sei zwar bei der Geschäftsleitung erschienen, habe jedoch erklärt, daß er über dieses Problem nicht diskutieren wolle, er wolle sich über sein Arbeitsverhältnis und seine Kollegen nicht unterhalten. Er arbeite ja, weiter gäbe es nichts zu besprechen. Seither sei sein Verhalten nicht anders oder besser geworden. Die Kollegen machten den Vorwurf, daß der Kläger schadenfroh und nicht hilfsbereit sei, einen ruppigen, unkollegialen Ton habe, mit Beschimpfungen laut werde und sich hinter dem Rücken von Kollegen sich negativ über diese äußere. Der Kläger sei im Verlauf der Jahre 1995 und 1996 mehrfach gebeten worden, sein Verhalten gegenüber den anderen Beschäftigten zu ändern. Der Kläger habe auf diese Hinweise stets abweisend reagiert und erklärt, er mache seine Arbeit, über anderes rede er nicht. Die Beschäftigten einschließlich der zuständigen Obermonteure und Bauleiter hätten dann die Geschäftsleitung im Januar 1997 gebeten, ein klärendes Gespräch mit dem Kläger zu führen, damit diese Verhaltensweisen eingedämmt würden. Auf die entsprechende Bitte des Geschäftsführers habe der Kläger im Februar 1997 ein solches Gespräch wiederum verweigert. Auch bei zwei weiteren Versuchen der Geschäftsleitung im Mai und Oktober 1997 habe der Kläger ein klärendes Gespräch verweigert. Zwischenzeitlich hätten die Arbeitnehmer durch die Obermonteure und Bauleiter die Forderung an sie gerichtet, dem Kläger zu kündigen, da mit ihm eine vernünftige Zusammenarbeit nicht möglich sei. Sie habe sich diesem Druck der Beschäftigten gebeugt, um nicht ihre wichtigsten Mitarbeiter zu verlieren.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 27.01.1998 (7 Ca 5527/97), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom 06.10.1997 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 31.10.1997 hinaus fortbesteht, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen als Schweißer und Vorrichter verpflichtet, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 30.400,00 DM festgesetzt.

Gegen das ihr am 02.06.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.06.1998 Berufung eingelegt und diese unter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31.08....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge