Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 08.05.1998; Aktenzeichen 5 Ca 480/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.05.1998 – 5 Ca 480/98 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 1997.

Der am 04.03.1941 geborene Kläger war seit Juni 1983 bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall, die Beklagte Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW.

Seit dem 17.05.1994 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat seither keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbracht. Bis zum 30.11.1995 erhielt er Krankengeld von seiner Krankenkasse. Seit dem 01.12.1995 bezieht der Kläger bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG.

Mit Schreiben vom 08.01.1998 machte der Kläger die Zahlung des tariflichen 13. Monatseinkommens nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens – TV 13. ME – für das Jahr 1997 in Höhe von 2.306,55 DM brutto geltend.

Da die Beklagte im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers die Zahlung ablehnte, erhob der Kläger am 17.02.1998 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch trotz seiner Erkrankung das 13. Monatseinkommen nach den Bestimmungen des TV 13. ME für das Jahr 1997 zu. Nach der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 TV 13. ME ruhe nämlich das Arbeitsverhältnis bei Erkrankung eines Arbeitnehmers nicht. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 22.02.1995 – 10 AZR 782/93 – berufen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.306,55 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 31.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung eines 13. Monatseinkommens nach den tariflichen Bestimmungen nicht zu, weil das Arbeitsverhältnis ruhe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere aufgrund der Entscheidungen vom 09.08.1995 – 10 AZR 539/95 – und vom 10.04.1996 – 10 AZR 600/95 – ruhe nämlich das Arbeitsverhältnis, wenn der langjährig erkrankte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG beziehe und nicht zu erwarten sei, daß der Arbeitnehmer jemals wieder eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringe. Der Kläger beziehe daneben auch noch eine Unfallrente. Auch im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, daß die Parteien stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten und das Arbeitsverhältnis nur noch formal fortbestehe.

Durch Urteil vom 08.05.1998 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe das tarifliche 13. Monatseinkommen nach den Bestimmungen des TV 13. ME trotz seiner Erkrankung zu. Der Anspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ruhe. Nach der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 Satz 1 TV 13. ME würden nämlich erkrankte Arbeitnehmer nicht von der Ruhensregelung in § 2 Nr. 6 Abs. 1 TV 13. ME erfaßt. Eine Kürzung der Sonderzahlung bei erkrankten Arbeitnehmern komme damit nicht in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht habe seine bisherige Rechtsprechung nicht geändert. Die Entscheidungen, auf die die Beklagte sich beziehe, seien nicht zu dem vorliegenden Tarifvertrag, sondern zu anderen Tarifverträgen ergangen.

Gegen das der Beklagten am 02.06.1998 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 30.06.1998 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 28.07.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ruhe aufgrund der langjährigen Erkrankung des Klägers und des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das Arbeitsgericht habe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.1995 – 10 AZR 782/93 – bezogen. Einschlägig sei vielmehr aber die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die Entscheidung vom 10.04.1996 – 10 AZR 600/95 -. Ein Arbeitsverhältnis, das den Bezug eines 13. Monatseinkommens nach den tariflichen Bestimmungen noch rechtfertige, bestehe im vorliegenden Fall nicht mehr. Aufgrund der langjährigen Erkrankung des Klägers und des Bezuges von Arbeitslosengeldes bestehe das Arbeitsverhältnis nur noch formal fort. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, daß der Kläger zu k...

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