Rücknahme 06.08.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3096/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.08.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1012/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.03.2000 – 5 Ca 3096/99 – abgeändert, soweit die Beklagte mit Urteilsausspruch zu 2) zur Zahlung einer 345,82 DM monatlich übersteigenden Altersrente und zur Zahlung eines 2,40 DM übersteigenden Betrages (Urteilsausspruch zu 1) verurteilt wurde. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 20.04.1939 geborene Kläger war vom 03.03.1977 bis zum 31.12.1996 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Rechtsfolgen der Beendigung regelten die Parteien durch den Abwicklungsvertrag vom 31.01.1996 (Abl. Bl. 118 f. d.A.). Die Beklagte gewährt ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmern Betriebsrenten nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1975 (im Folgenden: VO) in der Neufassung 1981 / Stand 1993 der R4xxxxxxxxxxx AG F4xxxxxxx a2 M3xx (Abl. Bl. 38 ff. d.A.; Ergänzung vom 21.12.1993 – Bl. 116 f. d.A.). Der VO liegen Vereinbarungen des Vorstands der R4xxxxxxxxxxx mit dem Gesamtbetriebsrats zu Grunde.

Der Kläger bezieht seit dem 01.05.1999 eine vorgezogene gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 1.887,54 DM netto (Abl. Rentenbescheid v. 04.02.1999 – Bl. 120-124 d.A.). Daneben erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 345,42 DM brutto (Berechnungsbogen – Bl. 127-129 d.A.). Der Kläger errechnet sich eine Betriebsrente von monatlich 615,20 DM brutto (wegen der Einzelheiten der klägerischen Berechnung vgl. S. 2 und 3 der Klageschrift).

Der Kläger hat vorgetragen:

Im Rahmen der Limitierung nach Ziffer 4 Abs. 1 VO sei die tatsächlich gewährte vorzeitige Altersrente von 1.887,54 DM netto mtl. und nicht die bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.341,35 DM brutto mtl. zu Grunde zu legen. Für die Zeit vom 01.05. – 31.10.1999 stehe ihm 1.618,68 DM (6 × (615,20 DM – 345,42 DM)) und für die Folgezeit eine Betriebsrente von 615,20 DM brutto mtl. zu.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.618,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seitdem 01.12.1999 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm künftig ab dem Monat November 1999 eine Altersrente in Höhe von 615,20 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Bei der Berechnung der Ausgangsrente nach Ziffer 4 Abs. 1 VO sei die erreichbare Sozialversicherungsrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres, individuell berechnet aus den vorhandenen Versicherungsunterlagen und modifiziert auf den Beitragsstand 19.04.2004 zu Grunde zu legen, die mit 2.341,35 DM pro Monat anzusetzen sei. Das Rechenwerk des Klägers sei insofern schon deswegen unrichtig, weil er bei der Berechnung von 67 % des Bruttonormaleinkommens, nämlich dem Betrag, den die Betriebsrente und die gesetzliche Rente nicht überschreiten dürfe, von der tatsächlich gewährten vorzeitigen Altersrente und nicht von der fiktiv erreichbaren ausgehe. Aus Ziffer 1 Abs. 2 VO ergebe sich eindeutig, dass die Rente nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Beginns der Sozialversicherungsrente berechnet werden müsse. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit, die gesetzliche Rente auf den Stand des Alters des Klägers mit 65 hochzurechnen.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat der Klage mit Urteil vom 14.03.2000 – 5 Ca 3096/99 – stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger habe seine Klageforderungen zutreffend errechnet. Bei der Berechnung der Betriebsrente sei von der tatsächlich dem Kläger zufließenden vorgezogenen Altersrente auszugehen. Dies ergebe die Auslegung der Versorgungsordnung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 19.04.2000 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 18.05.2000 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.07.2000 – am 14.07.2000 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie errechnet den Teilrentenanspruch nunmehr mit 345,82 DM brutto mtl. (Berechnungsbogen Bl. 314-316 d.A.) und bestreitet, dass dem Kläger eine Betriebsrente von 920,00 DM brutto mtl. zugesagt worden bzw. dass dem Kläger eine entsprechende Auskunft erteilt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.03.2000 (5 Ca 3096/99) die...

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