Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung zur Arbeitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange stellt einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter dar, der zur Unwirksamkeit der zu überprüfenden Zuordnung führt.

2. Anders als bei den Beamten tritt bei den Tarifbeschäftigten der bisherigen Versorgungsverwaltung kein Wechsel in den Parteien des bisherigen Rechtsverhältnisses ein. Anders als der BAT sieht der TV-L in § 4 Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der sog. Personalgestellung vor.

3. Die Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TV-L ist nach dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NW; Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09.10.2007

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 25.07.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2462/07)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 321/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.07.2008 – 2 Ca 2462/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass er nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung der Versorgungsämter zu Ende 2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Olpe im Wege der Personalgestelllung zur Arbeitsleitung zugeordnet worden ist (EingliederungsG Versorgungsämter NW vom 30.10.2007 GVBl. NW 2007, 482 ff).

Der verheiratete Kläger ist am 14.02.1955 geboren. Das Kind des Klägers war am 25.06.2007 22 Jahre alt und befand sich in der Ausbildung. Seit dem 25.04.1977 ist der Kläger Beschäftigter des beklagten Landes. Auf den in Kopie eingereichten Arbeitsvertrag vom April 1977 wird Bezug genommen (Bl. 6, 7 GA). Nach § 2 Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Der Kläger arbeitete zuletzt bei dem Versorgungsamt in Soest auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts im Gehobenen Dienst und erzielte ein Bruttogehalt von zuletzt 3.587,50 EUR. Ihm oblag die Bearbeitung eingehender Widersprüche und Nachprüfungen.

Am 20.11.2007 wurde das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: EingliederungsG Versorgungsämter) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet (GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007). Dort heißt es auszugsweise wie folgt:

„I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2

Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster.

Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

II. Personalrechtliche Maßnahmen

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Sow...

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