Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorgriffsstunden bei angestellten Lehrern in NW
Leitsatz (amtlich)
Angestellte Lehrer, die nach der VO zu § 5 SchulfinG NW vom 22.05.1997 sog. Vorgriffsstunden unterrichtet haben, haben bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Beginn des in der VO vorgesehenen Entlastungszeitraums ab 2008/2009 keinen Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung für die geleisteten Vorgriffsstunden.
Normenkette
SchulfinG § 5; BAT SR 2 l
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 18.10.2002 – 4 Ca 741/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht finanziellen Ausgleich für sogenannte Vorgriffsstunden, die sie in den Jahren ab 1998 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst des beklagten L3xxxx im Jahr 2001 unterrichtet hat.
Die Klägerin ist am 07.11.1950 geboren. Seit dem 19.08.1996 arbeitete die Klägerin als angestellte Lehrerin an der M5xxx-C1xxx-Realschule in B2xxxxx. Im Arbeitsvertrag vom 27.09.1996, der einen Arbeitsvertrag vom 19.08.1996 ablöste, ist die Geltung des BAT und der ergänzenden Tarifverträge vereinbart sowie die Eingruppierung entsprechend dem ministeriellen Runderlass betreffend die Eingruppierung von Lehrern. Die regelmäßige Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag mit „26,5 Wochenstunden” vereinbart. Dies war eine Vollzeitbeschäftigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Vertragskopie, Bl. 7, 8 d. A., Bezug genommen. Durch die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.05.1997 wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen auf 27 festgesetzt (§ 3 der Verordnung). In § 4 der Verordnung ist unter der Überschrift „zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden)” bestimmt:
„Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu 6 Schuljahren um eine Stunde, und zwar
- an Grundschulen und Berufskollegs in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,
- an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,
- an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.
Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.”
Unter 4.0.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz ist bestimmt, dass die Vorgriffsstundenregelung u. a. nicht für Lehrerinnen und Lehrer in befristeten Arbeitsverhältnissen gilt. Zum Schuljahr 1998/99 stellte die Klägerin einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung. Dieser wurde genehmigt. Ab dem 01.08.1998 unterrichtete die Klägerin 23 Unterrichtsstunden und erhielt 23/28 der Vergütung einer entsprechenden Vollzeittätigkeit. Ab dem 01.08.1999 unterrichtete die Klägerin 24 Wochenstunden und erhielt 24/28 der Vergütung einer Vollzeittätigkeit. Unter dem 03.02.2000 erhielt die Klägerin von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Bescheinigung über Vorgriffsstunden im Schuljahr 1998/99 und unter dem 27.12.2000 eine entsprechende Bescheinigung für das Schuljahr 1999/2000. In der Bescheinigung heißt es, die Bescheinigung diene zur persönlichen Information über den Anspruch auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/09. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie, Bl. 14, 15 d. A., verwiesen. Zum Schuljahr 2001/2002 wechselte die Klägerin in den Schuldienst des L3xxxx Hessen. Die Parteien einigten sich im Auflösungsvertrag vom 12.09.2001 auf die Vertragsbeendigung mit Ablauf des 05.08.2001 (Bl. 9 d. A.). Mit Telefaxschreiben vom 04.02.2002 forderte die Klägerin von dem beklagten L1xx finanziellen Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden. Die streitgegenständliche Forderung berechnet die Klägerin aus der Differenz zwischen 23/28 Vergütung und 23/27 Vergütung bzw. der Differenz zwischen 24/28 der Vergütung und 24/27 der Vergütung. Die so errechnete Differenz beläuft sich rechnerisch unstreitig für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf 4.148,33 EUR (Berechnung im Einzelnen: Bl. 5, 6 d. A., Kopie der Gehaltsabrechnungen Bl. 16 bis 41 d. A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es müsse eine Auszahlung der geleisteten Vorgriffsstunden erfolgen, da sie nicht in den Genuss der Ausgleichsregelung kommen könne. Ansonsten komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung sowohl gegenüber den Lehrern, die wegen Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses in den Genuss der Ausgleichsregelung kämen, als auch gegenüber befris...