Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung. Freiwilligkeitsvorbehalt. Widerrufsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Vorbehalt, der sich im Hinweis erschöpft, der Arbeitgeber erbringe eine Leistung ggf. „freiwillig”, hindert das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf künftige Zahlungen kraft betrieblicher Übung nicht.
2. Die Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar, weshalb beide Vorbehalte unwirksam sind.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2, §§ 242, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 16.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 30/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2009 – 5 Ca 30/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 810,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2008.
Die am 29.07.1970 geborene Klägerin ist seit dem 21.09.1998 bei der Beklagten als Montiererin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche einen Bruttostundenlohn von 9,68 Euro. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 07.09.2000, in dem es unter anderem heißt:
„Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind freiwillige Zahlungen und können jederzeit widerrufen werden.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen.
In den vergangenen Jahren erhielt die Klägerin von der Beklagten kalenderjährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 810,00 Euro brutto, zuletzt mit Abrechnung für den Monat November 2007. Wegen der Abrechnung für November 2007 wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen.
Im Februar oder März 2008 richtete die Beklagte ein undatiertes Schreiben an ihre Mitarbeiter, das folgenden Wortlaut hat:
„An alle Mitarbeiter
Zunächst einmal möchten wir uns recht herzlich bei allen Mitarbeitern für den hervorragenden Urlaubsabbau in allen Bereichen bedanken.
Hiermit möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass es ab diesem Jahr beim Urlaub und bei der Weihnachtsgeldzahlung folgende Änderungen geben wird:
Urlaub:
Da jetzt alle Mitarbeiter wieder vernünftige Resturlaubsstände haben, möchten wir Sie bitten, bis spätestens zum 15. Februar 2008 ihren Abteilungsleitern Ihre Urlaubsplanung für dieses Jahr vorzulegen und sich diesen von dort aus genehmigen zu lassen.
Es wird maximal möglich sein 3 Tage alten Urlaub ins neue Jahr mitzunehmen, darüber hinaus gehende Urlaubstage werden ohne Rücksprache am Jahresende gestrichen. Die 3 Tage vom alten Urlaub müssen bis spätestens zum 31. März nächsten Jahres genommen werden.
Weihnachtsgeld:
Sie haben mit Ihrer Novemberabrechnung 2007 von uns Weihnachtsgeld erhalten. Das Weihnachtsgeld ist eine von uns freiwillige Leistung, welche sich in der Höhe nach der Betriebszugehörigkeit richtet.
Sie erhalten ab folgenden Beschäftigungsjahren jeweils:
1 – 2 Jahre: 35 %
2 – 3 Jahre: 45 %
Über 3 Jahre: 55 %
Im deutschen Bundesdurchschnitt lag der Krankenstand 2006 bei 3,6 % wir haben leider bei uns einen durchschnittlichen Prozentsatz von 4,5 % in 2007 und in 4,2 % in 2006.
Da wir dieser negativen Entwicklung entgegen wirken möchten, haben wir uns entschlossen, die Weihnachtsgeldzahlung mit Ihrem persönlichen Krankenstand zu koppeln.
Wir werden daher rückwirkend zum 1. Januar 2008 ihre Weihnachtsgeldzahlung mit jedem Krankheitstag um 2 % kürzen.
Als Beispiel:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 2,5 Jahren und einem Bruttoeinkommen von 1110,– EUR würden ohne Krankentage 500,– EUR Weihnachtsgeld erhalten, würden Sie in 2008 an insgesamt 5 Tagen krank, würden wir diesen Betrag um 5 × 2 % = 10 % kürzen, Sie würden dann 500,– abzgl. 10 % = 450,– erhalten.
Die bisherige Regelung der Zusatzzahlung von 100,– EUR bleibt weiterhin für Mitarbeiter ohne einen Kranktag bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
K1 G2 GmbH”
Im November 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abrechnung, in der zunächst ein Weihnachtsgeld in Höhe von 810,00 Euro brutto zu Gunsten der Klägerin ausgewiesen, in einer weiteren Spalte der Abrechnung aber wieder abgezogen wurde. Wegen der Abrechnung für November 2008 wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.12.2008 machte die Klägerin der Beklagten gegenüber die Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2008 in Höhe von 810,00 Euro brutto geltend. Mit vorliegender Klage, die am 05.01.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn einging, verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.
Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin vorgetragen, beim Weihnachtsgeld, welches die Beklagte in der Vergangenheit gezahlt habe, habe es sich nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt, die einseitig arbeitgeberseitig gekürzt werden könne. Der schriftliche Arbeitsvertrag...