Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablauf der Befristung und Wahl in Betriebsrat. Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Keine Übernahme wegen Betriebsratsamt
Leitsatz (amtlich)
Das formwirksam sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 2, S. 1 TzBfG) endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Der Arbeitgeber kann sich allerdings auf die Befristung nicht berufen, wenn allein die Wahl in den Betriebsrat ausschlaggebend für die unterbliebene Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist.
Normenkette
ZPO § 894
Verfahrensgang
ArbG Minden (Entscheidung vom 30.01.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1543/12) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2013 - 3 Ca 1543/12 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung.
Der am 19.10.1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.2010 als Lagerarbeiter zuletzt mit einem monatlichen Bruttomonatsgehalt von 1.854,00 € mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.12.2010 zugrunde, der überschrieben ist mit "Befristeter Arbeitsvertrag", einen Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.12.2010 und eine Beendigung zum 31.05.2011 vorsieht, "ohne dass es einer Kündigung bedarf". Wegen des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie Bl. 5-7 d.A. Bezug genommen.
Mit einer von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 04.05.2011, die überschrieben ist mit "Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages" erfolgte zunächst eine "1. Verlängerung" bis zum 30.11.2011, durch weitere Vereinbarung vom 28.11.2011 bis zum 31.05.2012 und schließlich durch weitere Vereinbarung vom 08.05.2012 bis zum 30.11.2012. Wegen der Einzelheiten der Verlängerungsvereinbarungen wird auf die Kopie Bl. 8 d.A. Bezug genommen.
Mitte 2012 fand bei der Beklagten eine Betriebsversammlung zum Zwecke der Einleitung einer Betriebsratswahl statt. Während dieser Betriebsversammlung wurde ein Wahlvorstand gewählt, dessen Mitglied der Kläger war. Sodann fanden im September 2012 bei der Beklagten Betriebsratswahlen statt; der Kläger wurde gewählt und war dementsprechend seit dem 29.09.2012 Mitglied des Betriebsrats.
Zeitgleich mit dem Kläger waren zum 01.12.2010 drei weitere Mitarbeiter bei der Beklagten mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellt worden, deren letzte Verlängerungen jeweils zum 30.11.2012 ausliefen. Von diesen Mitarbeitern wurden zwei in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen; ein weiterer Arbeitsvertrag wurde neben dem des Klägers nicht verlängert. In den Jahren 2009 und 2010 wurden bei der Beklagten insgesamt 66 Arbeitnehmer aufgrund befristeter Arbeitsverträge eingestellt, von denen nach Ablauf von zwei Jahren 35 Arbeitnehmer in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen wurden, wohingegen die befristeten Arbeitsverträge von 31 Arbeitnehmern ausgelaufen waren. Wegen der Auflistung der Beklagten wird auf die Kopie Bl. 33 und 34 d.A. Bezug genommen.
Nachdem klar war, dass die Beklagte den Kläger nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen würde, hat er beim Arbeitsgericht Minden am 24.11.2012 in der Hauptsache eine sogenannte Entfristungsklage erhoben.
Er hat vorgetragen:
Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2012 sei nur deswegen abgelehnt worden, weil er sich bei den Betriebsratswahlen und anschließend als Betriebsratsmitglied engagiert habe. Sein Bereichsleiter W1 habe ihn aufgefordert, Informationen der Arbeitskollegen über die Durchführung der Betriebsratswahl zu unterlassen. Nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer habe der Bereichsleiter W1 ihn allerdings angesprochen, der Kläger habe etwas in den "falschen Hals" bekommen.
Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG über die sachgrundlose Befristung sei für den Fall, dass ein Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt werde, nicht anwendbar. Insofern enthalte das deutsche Recht eine Regelungslücke. Vorsorglich hat der Kläger angeregt, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Auf die Ausführungen hierzu im Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.01.2013 Bl. 39 und 40 d.A. wird Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der am 08.05.2012 vereinbarten Befristung nicht am 30.11.2012 beendet worden ist;
2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Lagerarbeiter tatsächlich weiter zu beschäftigen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.12.2012 zu den sonstigen Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.12.2010 anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Die Beklagte mache ih...