Entscheidungsstichwort (Thema)
Entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-L inach § 2 Abs. 2 S. 2 TV Corona-Sonderzahlung hinsichtlich der Höhe der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten. Abstellen auf das Verhältnis des durchschnittlichen individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts im Verhältnis zu dem regelmäßigen verstetigten Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zum Stichtag am 29.11.2021 in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell. Bestimmung der Höhe des individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts
Leitsatz (amtlich)
1. § 24 Abs. 2 TV-L ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 TV Corona-Sonderzahlung hinsichtlich der Höhe der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten nur "entsprechend" anwendbar. Dies führt im Rahmen einer Auslegung bei einem Arbeitnehmer, der sich in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell befindet, jedenfalls im vorliegenden Fall dazu, dass für die Höhe der Corona-Sonderzahlung bzw. deren Kürzung ausnahmsweise auf das Verhältnis des durchschnittlichen individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts im Verhältnis zu dem regelmäßigen verstetigten Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zum Stichtag am 29.11.2021 abzustellen ist.
2. Bei der Höhe des individuell vereinbarten und verdienten verstetigten Entgelts ist dabei nicht nur derjenige Entgeltanteil zu berücksichtigen, der unmittelbar an den Arbeitnehmer in der Ansparphase ausgezahlt wird. Auch der verdiente und spiegelbildlich erst in der Freistellungsphase fällige Entgeltanteil, der vorübergehend dem angesparten Arbeitszeitguthaben zugerechnet wird, geht in die Berechnung ein.
Normenkette
TV Corona-Sonderzahlung § 2 Abs. 1-2; TV-L § 24 Abs. 2; TV Corona-Sonderzahlung § 2 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 07.12.2022; Aktenzeichen 3 Ca 745/22) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.12.2022 - 3 Ca 745/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen weitergehenden Anspruch auf eine tarifliche Corona-Sonderzahlung.
Die Klägerin ist seit dem 18.08.1997 bei dem beklagten Land als Lehrerin in einer Grundschule in A beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist der Arbeitsvertrag vom 15.08.1997 (Bl. 14-15 d.A., nachfolgend: "Arbeitsvertrag"), in dessen § 2 es heißt:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt nicht nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte Lehrkräfte SR 2 l BAT."
Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E11, Stufe 6 der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (nachfolgend: "TV-L").
Mit Änderungsvertrag vom 22.11.2019 (Bl. 16-17 d.A., nachfolgend: "Änderungsvertrag") vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Darin heißt es auszugsweise:
"§ 1
Der Arbeitsvertrag vom 15.08.1997 wird wie folgt geändert:
[...]
Die Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20.02.2017 - BASS 21-05 Nr. 13 - beginnt am 01.02.2020 und endet am 31.01.2025.
Vom 01.02.2020 bis 31.07.2022 erfolgt eine Beschäftigung im Umfang von 23,00 Pflichtwochenstunden. Daran schließt sich eine völlige Freistellung von der Arbeitsverpflichtung vom 01.08.2022 bis 31.01.2025 an.
Die Teilzeitbeschäftigung wird gem. § 11 TV-L i.V.m. § 65 Abs. 1 LBG gewährt. Das Entgelt wird anteilig mit 11,50 / 28,00 gezahlt.
§ 2
Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags und evtl. später abgeschlossener Verträge bleiben unberührt.
[...]"
Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes mit dem Titel "Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte" v. 20.02.2017 - 211-1.12.02.02-135346 (nachfolgend: "RL Blockmodell TB-Lehrkräfte") heißt es, soweit von Bedeutung, wie folgt:
"I. Formen der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodellund Bewilligungsvoraussetzungen (§ 65 Absatz 1 Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote (und damit eine einheitliche anteilige Besoldung). Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis (maximal) zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase).
[...]
IV. Arbeits-, sozialversicherungs- und dienstrechtliche Auswirkungen
Die Lehrkräfte erhalten je nach dem gewähl...