Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 5 Ca 2660/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 8 AZR 699/96)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 12.01.1996 – 10 Sa 1032/95 – wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte ist im Bereich der Sozialarbeit tätig. Nach § 2 Nr. 2 der Satzung des Beklagten (Bl. 229 ff. d. A.), auf dessen Bestimmungen im übrigen Bezug genommen wird, ist es Zweck des Vereins, Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen in allen Bereichen der sozialen Arbeit und Bildung zu errichten und/oder zu betreiben bzw. durchzuführen. Zu den Aufgabenschwerpunkten des Beklagten gehört u.a.: Mobile soziale Dienste (Essen auf Rädern, individuelle Schwerstbehindertenbetreuung, mobile hauswirtschaftliche Dienste), Aussiedlerarbeit, soziale Brennpunktarbeit, psychologische Beratungsdienste, Altenarbeit. Der Beklagte beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer, von denen ca. 45 geringfügig beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer des Beklagten haben einen Betriebsrat gewählt.

Am 22.02.1994 erteilte der Vorstand des Beklagten dem Geschäftsführer R. V. den Beklagten in allen Angelegenheiten vor Notar, Gericht und anderen Behörden. Banken, ferner allen Privatpersonen gegenüber zu vertreten. Auf die weiteren Bestimmungen der Vollmacht vom 22.02.1994 (Bl. 195 d. A.) wird Bezug genommen.

Der am 07.05.1950 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Seit dem 01.03.1987 ist er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1989 (Bl. 6 ff. d. A.) bei dem Beklagten als Buchhalter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b des BAT beschäftigt. Die monatliche Vergütung des Klägers betrug zuletzt ca. 4.800 DM brutto.

Die Aufgaben des Klägers bestanden in der Erledigung des Zahlungsverkehrs, der Kontierungen, des Mahnwesens, der Stellung des Monatsabschlusses und der Vorbereitung des Jahresabschlusses. Auf die vom Beklagten erstellte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 20, 162 d. A.) wird Bezug genommen.

Im November 1993 schlossen der Beklagten und der beim ihm gewählte Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan für bestimmte Maßnahmen ab (Bl. 41 ff. d. A.). Im Interessenausgleich heißt es u.a.:

„1. Dieser Interessenausgleich gilt der Schließung der Spielstuben R., R. Straße, K., der Sozialberatungsstelle B. und dem Wäschedienst. Betroffen ist auch die Seniorenerholung.

Ergeben sich im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 1994 der Stadt Bielefeld weitere Kürzungen, so sind die betroffenen Projekte in den Interessenausgleich einbezogen.”

Im Sozialplan ist u.a. unter 1. Aufgeführt:

„1. Der räumliche und personelle Gestaltungsbereich des Sozialplans ist identisch mit dem Geltungsbereich des Interessenausgleichs.”

Auf einer Vorstandssitzung vom 14.06.1994 faßte der Vorstand des Beklagten u.a. folgenden Beschluß:

4.3. Buchhaltung

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. hat per 30.05.94 bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1993 festgestellt, daß verschiedene Unterlagen als Vorbereitung für den Jahresabschluß fehlen.

Unser Buchhalter, Herr G. sieht es aufgrund des letzteren Arbeitsgerichtsurteils nicht mehr als seine Aufgabe an, die vorbereitenden Jahresabschlußarbeiten zu übernehmen.

Dadurch müssen wir mit erheblichen Mehrkosten bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechnen.

Der Vorstand beauftragt die Geschäftsführung zu prüfen, ob die Kosten der Buchhaltung durch externe Vergabe an einen Steuerberater zu senken sind.

Ergeben sich bei externer Vergabe der Buchhaltung niedrigere Kosten so beschließt der Vorstand einstimmig, die Buchhaltung am dem 01.01.95 extern an einen Steuerberater zu vergeben.

Dadurch entfällt der Arbeitsplatz von Herrn G., Der Vorstand beschließt einstimmig, Herrn G. zum 31.12.1994 eine fristgemäße betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

Mit Schreiben vom 14.06.1994 teilte der Beklagten dem Kläger daraufhin mit, daß erwogen werde die Buchhaltung durch Fremdvergabe erledigen zu lassen und hierdurch der Arbeitsplatz des Klägers wegfallen würde (Bl. 124 ff. d. A.).

Aufgrund einer vom Geschäftsführer des Beklagten durchgeführten Kostenberechnung, errechnete der Beklagte bei einer Fremdvergabe der wesentlichen Buchhaltungsaufgaben eine Ersparnis von ca. 40.000 DM pro Jahr.

Daraufhin wurde mit dem Steuerberater C. am 04.08.1994 ein Vertrag abgeschlossen, nach dem die wesentlichen Buchhaltungsaufgaben zum 01.01.1995 auf das Steuerberaterbüro C. übertragen wurde. Zu den dem Steuerberater übertragenen Aufgaben gehörte die Kontierung und Erfassung von Belegen, die Verarbeitung der Buchungssätze im Rechenzentrum der D. Erstellung und Ausgabe der Summen- und Saldenlisten, Konten, Offene-Posten-Listen, betriebswirtschaftliche Standartauswertungen, Kostenstellenauswertungen für 30 Kostenstellen sowie Erstellung und ...

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