Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung gegen Freistellung durch Insolvenzverwalter
Normenkette
ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940; InsO §§ 55, 108, 209; BGB § 315 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; SGB III § 143 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 15.08.2001; Aktenzeichen 3 Ga 20/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.08.2001 (3 Ga 20/01) abgeändert:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.619,33 DM = 3.384,41 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung in Anspruch.
Der Verfügungskläger, der seiner Ehefrau und zwei schulpflichtigen Kindern im Alter von 8 und 11 Jahren zum Unterhalt verpflichtet ist, stand als Lager- und Montagearbeiter zur Fa. S1. Haus- und Küchentechnik GmbH, die sich mit der Herstellung und dem Handel von Herden, Öfen und ähnlichen Artikeln, insbesondere auch unter dem Markennamen/Warenzeichen ›S.‹ befaßte, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Diese stellte am 28.09.2000 Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Das AG E1. hat den Verfügungsbeklagten zunächst durch Beschluß vom 28.09.2000 (165 IN 84/00) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und dann durch weiteren Beschluß vom 01.12.2000 (165 IN 84/00) zum endgültigen Insolvenzverwalter über deren Vermögen der Fa. S1. Haus- und Küchentechnik GmbH (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Der Verfügungsbeklagte hat den unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Verfügungskläger am 04.12.2000 zum 31.03.2001 gekündigt und dann am 31.01.2001 bis zum 31.08.2001 und am 05.06.2001 bis zum 30.09.2001 mit der Begründung verlängert, daß „entsprechender Arbeitsanfall im Rahmen der Insolvenzabwicklung nur befristet besteht”.
Neben der Fortführung der betrieblichen Tätigkeiten der Insolvenzschuldnerin hat der Verfügungsbeklagte Verhandlungen mit dem Ziel geführt, den Geschäftsbetrieb im ganzen oder in Teilbereichen zu veräußern. Dies ist ihm nur in Teilbereichen gelungen. So hat er mit Vertrag vom 04.12.2000 die Marken, die für die Insolvenzschuldnerin national und international eingetragen gewesen sind, an die A. M. S.p.A., … F. (Italien) veräußert und mit Vertrag vom selben Tag „sämtliche Vertriebsaktivitäten”, insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der gewerblichen Schutzrechte und der Fertigerzeugnisse von Haushaltsgeräten mit dem Markennamen ›S.‹ Handelswaren von Haushaltsgeräten sowie die zugehörigen Ersatzteile an die E2. B3. Waschmaschinen Handelsgesellschaft mbH (EBD) mit Zustimmung des Gläubigerausschusses veräußert. Seither erfolgt der Vertrieb der S. Hausgeräte nunmehr durch die EBD als Teilbetriebsnachfolgerin. Mit dieser hat der Verfügungsbeklagte die Produktion von 20.000 Geräten mit dem Produktionsziel 31.03.2001 vereinbart. Im Januar 2001 hat die EBD die Insolvenzschuldnerin beauftragt, weitere 20.000 Geräte zu produzieren. Diese Produktion soll nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten spätestens Ende September 2001 abgeschlossen sein.
Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung 250 bis 270 Arbeitnehmer. Der Verfügungsbeklagte hat zuletzt 85 bis 90 Arbeitnehmer einschließlich der Mitarbeiter der Verwaltung weiterbeschäftigt. Er hat Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Verfügungskläger mit Schreiben vom 16.07.2001 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Gewährung seines Urlaubs mit dem Bemerken freigestellt, er möge sich umgehend arbeitslos melden, damit er im Rahmen der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld erhalte.
Gegen diese Freistellung hat der Verfügungskläger am 27.07.2001 sowohl im Hauptsacheverfahren unter Aktenzeichen 3 (1) Ca 1805/01 und im einstweiligen Verfügungsverfahren unter Aktenzeichen 3 Ga 20/01 Klage bzw. Antrag auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen bis zum 30.09.2001 begehrt.
Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 23.07.2001 hat der Verfügungskläger glaubhaft gemacht, daß seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte nur 650,00 DM monatlich an Einkommen habe und er die Kosten seines Hauses abzutragen habe, so daß er dringend auf weitere Einkünfte angewiesen sei. Durch die Zahlung des Arbeitslosengeldes werde er erheblich benachteiligt. Er habe erfahren, daß mit der Geschäftsführung abgesprochen worden sei, ihm zugunsten des tunesischen Arbeitskollegen E. freizustellen, der jedoch das Beschäftigungsangebot nicht angenommen habe. Außerdem habe er erfahren, daß zwei junge Frauen seine Tätigkeit durchführen sollten.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2001 weiterzubeschäftigen.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat gerügt, daß bei An...