Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 3707/96) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.10.1997 (2 Ca 3707/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.200,– DM = 11.864,70 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten.
Der am 13.12.1969 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger wurde mit Wirkung vom 01.05.1988 von der F… GmbH eingestellt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.05.1990 heißt es u. a.:
2. Herr W… wird als Verkaufsleiter/Florist eingestellt.
Zum Aufgabengebiet gehört die fachmännische Betreuung unserer Filialen.
Zur fachmännischen Betreuung gehört u. a. auch die Personalbetreuung, Personaleinstellung, Umsatzsteigerung, Einkauf sowie Kostenüberwachung, Minderung des Verderbs sowie Überwachung der Inventuraufstellung und die wöchentlichen Aufstellungen der täglichen Umsätze, Ergebnisse der Filialen.
3. Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Öffnungszeiten der Filialen in den einzelnen Verkaufshäusern
13. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Sollten jedoch auf Seiten des Arbeitgebers Probleme bestehen, wie z. B.:
Auflösung einer oder mehrerer Filialen bzw. nicht mehr tragbare Umsatzminderungen
kann der Arbeitgeber (wie mit Herrn W… mündlich besprochen) das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündigen.
14. Aufhebungen, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform…
Die F…GmbH betrieb 1996 nach dem vorgelegten Organisationsplan 33 Filialen, darunter 12 in den Kaufhäusern der Firma M… Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG (nachfolgend: Fa. M…). Die insgesamt 33 Filialen waren in die Regionen Nord, West und Süd aufgeteilt. Zur „Regio-Nord” gehörten insgesamt 18 Filialen im Raume B…/O… Lediglich in der Filiale O– wurde ein Betriebsrat gewählt, an dessen Wahl der Kläger aber nicht teilgenommen hat.
Die F… GmbH betrieb ihre Blumengeschäfte vornehmlich in großen Supermärkten der Firmen M…, A…, R…/M…, D… und G… Es handelte sich bei dieser Firma um die Organisation ihres Geschäftsführers, des holländischen Blumenhändlers P…, der im wesentlichen eigene, in Holland gezüchtete Blumen vertrieb. Etwa Ende 1995 verkaufte der Geschäftsführer P…, der gleichzeitig Alleingesellschafter der F…GmbH gewesen ist, die Geschäftsanteile an die amerikanische Firma S… F…Internation B.V.. Diese entschloß sich im September 1996, den Betrieb der F… GmbH stillzulegen.
Mit Schreiben vom 18.09.1996 wurde der Betriebsrat der Filiale O– zur Kündigung des Klägers per 31.12.1996 wie folgt angehört:
Name: W… |
Vorname: C… |
Familienstand: verheiratet, 3 Kinder |
geb. am: 13.12.1960 |
Wohnort: … S…-H… |
Straße: B… … |
Beschäftigungsort: Regio-Nord |
Ganztags/Teilzeit/Aushilfe |
Funktion: Gebietsleiter |
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Eintrittsdatum: 01.05.1988 |
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Kündigungsgründe: |
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Wie wir bereits mit Rundschreiben vom 03.09.1996 mitgeteilt hatten, hat der Anteilseigner der F…GmbH den Beschluß gefaßt, den Betrieb der F…GmbH per 30.09.1996 vollständig stillzulegen. Wir fügen noch eine Kopie dieses Schreibens bei.
Alle Filialen werden daher spätestens zum 30.09.1996 geschlossen. Von dieser Stillegung sind leider alle Arbeitsverhältnisse betroffen. Wir müssen daher alle Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen kündigen.
Dies gilt auch für das Arbeitsverhältnis von Herrn W…, dessen Daten Sie bitte den obigen Angaben entnehmen wollen.
Wir beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich zu kündigen.
Eine Sozialauswahl entfiel, da von der Stillegung alle Arbeitsverhältnisse betroffen sind.
Etwaige Bedenken gem. § 102 Abs. 3 BetrVG bitten wir, binnen Monatsfrist darzulegen.
Mit Schreiben vom 27.09.1996 kündigte die F…GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers wie folgt:
wir nehmen Bezug auf die vorherige Korrespondenz. Wie angekündigt sehen wir uns im Hinblick auf die Betriebsstillegung zum 30-09-1996 gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31-12-1996 zu kündigen.
Gegen diese Kündigung hat der Kläger sich mit einer am 15.10.1996 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3258/96 eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt. Die Zustellung der Klage und die Ladung zum Gütetermin an den Geschäftsführer K… in der G… A… … in … D…, kam zunächst mit dem Rückbriefvermerk zurück:
Keine Abgabemöglichkeit, da Firma in Liquidation. Liquidator J B…, B– pp., A… W… …, … D…
Die Zustellung und die Ladung zum Gütertermin an den Liquidator J B… kam mit dem Rückbriefvermerk zurück:
Empfänger unbekannt.
In der „Regio-Nord” der F…GmbH gab es 18 Filialen, 11 in der alten Region B…/ und 7 in der alten Region O–. Von den 11 Filialen der Region B…/ war eine Filiale in e...