Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewegliche Ferientage. Öffentliche Schule

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruch eines Musikschullehrers einer kommunalen Musik- und Kunstschule auf Freistellung für vier bewegliche Ferientage schuljährlich, die an öffentlichen Schulen i.S.d. Schulgesetzes NW gemäß Erlass des Schulministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2003 festgelegt werden können.

 

Normenkette

TVöD-BT-V § 52 Nr. 3 zu § 26 TVöD; TVöD § 26; BGB §§ 133, 157; SchulG NRW

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 28.07.2009; Aktenzeichen 5 Ca 1155/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen 9 AZR 201/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.07.2009 – 5 Ca 1155/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in jedem Schuljahr vier bewegliche Ferientage zu gewähren.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 06.12.1985 (Bl. 6 VS, RS) zugrunde. Gemäß § 2 des Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961, dem Bezirks-Zusatztarifvertrags zum BAT (BZT-A/NW) vom 05.10.1961 und den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Weiterhin ist geregelt, dass Dienstanweisungen für Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule und die Schulordnung ebenfalls Bestandteil des Arbeitsvertrages sind.

Gemäß § 5 des Vertrags gelten für den Erholungsurlaub die Regelungen für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen.

Im Jahre 1999 stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Bielefeld – 5 Ca 2500/99 – um die Arbeitszeit des Klägers. Am 30.11.1999 schlossen sie einen Vergleich, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie des Sitzungsprotokolls (Bl. 16 VS, 16 RS, 17 d.A.) Bezug genommen wird.

Im Jahre 2000 beschloss das Schulleitungsgremium der Musik- und Kunstschule (MKS) die Einführung von vier beweglichen Ferientagen an der Musikschule. In einer Arbeitsanweisung für die Lehrkräfte der MKS vom 01.09.2005 heißt es unter Nr. 6 wie folgt:

6. Ferienregelung

Für die MKS gilt grundsätzlich die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen. Die beweglichen Ferientage werden von der SLK unter Berücksichtigung der in B1 meistgenutzten Regelung der beweglichen Ferientage festgelegt. die MA werden informiert, sobald die Regelung für die MKS getroffen werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Kopie (Bl. 9 bis 12 d.A.) verwiesen.

An öffentlichen Schulen werden ebenfalls vier bewegliche Ferientage in jedem Schuljahr gewährt. Rechtsgrundlage ist der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ordnung der Ferien für die Schuljahre 2005/2006 bis 2009/2010 vom 26.06.2003, der unter Nr. 3 die Einführung von beweglichen Ferientagen regelt. Wegen des Wortlautes des Erlasses im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 166, 167 d.A.) Bezug genommen.

In einem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971 (Bl. 247, 248 d.A.) ist in § 3 Abs. 5 geregelt, dass die Unterrichtsverwaltung einzelne bewegliche Ferientage zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen kann.

Am 17.12.2008 gab der neue Leiter der MKS S4 der Hauptkonferenz die Entscheidung bekannt, bewegliche Ferientage ab sofort nicht mehr zu gewähren.

Mit Schreiben vom 28.01.2009 machte der Kläger die Gewährung von vier beweglichen Ferientage für das laufende Schuljahr geltend.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren – Arbeitsgericht Bielefeld – 5 Ga 25/09 –, schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger für das Schuljahr 2008/2009 zwei bewegliche Ferientage am 12.06.2009 und 01.07.2009 zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 16, 17 d.A.) verwiesen.

Am 07.07.2009 setzte die Beklagte eine neue Arbeitsanweisung für die Lehrkräfte an der MKS in Kraft (Bl. 128 bis 135 d.A.). Nach Nr. 6 der Arbeitsanweisung werden bewegliche Ferientage nicht gewährt. Wegen der vorausgegangenen Beteiligung des Personalrates wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 168, 169 d.A.) verwiesen.

Mit seiner am 28.02.2009 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt einen Anspruch auf Bewilligung von zwei weiteren beweglichen Ferientagen für das Schuljahr 2008/2009 sowie von vier beweglichen Ferientagen im Schuljahr 2009/2010 verfolgt und die Feststellung begehrt, dass die Musik- und Kunstschule eine öffentliche Schule im Sinne des Schulgesetzes ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für das Schuljahr 2008/2009 folge sein Anspruch aus dem Arbeitsvertr...

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