Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltskontrolle bei Formularverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) In Formularverträgen ist es nicht ungewöhnlich, dass sich unter einer vorangestellten Überschrift zwischen jeweils in Fettdruck hervorgehobenen Textabschnitten unter einer ebenfalls fett gedruckten Überschrift eine Regelung zum Anwendungsbereich findet.

b) Damit liegt nicht die Situation des § 305c Abs.1 BGB vor, dass der Vertragspartner mit einer derartigen Regelung an dieser Stelle nicht hätte rechnen müssen.

2. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB liegt ebenso wenig vor; denn die Beschränkung auf Mitarbeiter mit H1 Standard-Verträgen macht hinreichend deutlich, dass Arbeitnehmer der Regelung nicht unterfallen, die auf der Grundlage eines nicht von der Beklagten verfassten Vertragswerks tätig sind.

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 307, 305 c Abs. 1, § 307 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 27.09.2012; Aktenzeichen 3 Ca 847/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen 10 AZR 453/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.09.2012 - 3 Ca 847/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf einen Firmenzuschuss zum Krankengeld für die Monate Januar bis April 2012.

Die 1959 geborene Klägerin steht seit dem 01.07.1990 in dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis. Den schriftlichen Arbeitsvertrag schloss die Klägerin am 13.06.1990 mit der M1 S1 GmbH in D1. In der Folgezeit kam es zu Betriebsübergängen. Der Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgte zum 01.11.2009. Bei der Beklagten ist die Klägerin als Softwareentwicklerin zu einer Bruttomonatsvergütung von 4.220,01 € beschäftigt.

Nach der Regelung unter 5. des Arbeitsvertrages mit der M1 S1 GmbH steht der Klägerin im Falle Dienstverhinderung Entgeltfortzahlung ab der Verhinderung bis zum Ablauf der nächsten drei Monate zu. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 4, Bl. 66 ff GA)

Anlässlich des Betriebsübergangs zum 01.11.2009 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Informationsschreiben mit Datum 23.09.2011 (Bl. 59 - 65 GA). Dort ist unter 1. und auf Seite 6 unter 15. ausgeführt:

1. Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses

Ihr Arbeitsverhältnis geht nach derzeitiger Planung zum Stichtag 1. November 2009 - vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen - unverändert auf die H1 GmbH über, die ab diesem Zeitpunkt Ihr neuer Arbeitgeber wird. Die H1 GmbH tritt dabei kraft Gesetzes in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses ein (§ 613a Abs. 1 BGB).

.....

15. Geplante Maßnahmen

a) H1 Standardvertrag

Ob H1 Ihnen, unabhängig von der gesetzlichen Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, ein Arbeitsvertragsangebot zu den H1 Standartkonditionen zukommen lassen wird, ist heute noch nicht absehbar. Im Hinblick auf den Inhalt eines etwaigen Arbeitsvertragsangebotes sowie die bei H1 bestehenden Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen werde Sie zu gegebener Zeit zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Die Annahme oder Nichtannahme eines H1 Standardarbeitsvertrages hat keine Auswirkungen auf den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die H1 GmbH und den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses.

Bei der Beklagten besteht eine sogenannte "Krankheitspolicy", die im Intranet der Beklagten auch für die Klägerin zugänglich ist. Dort ist folgendes aufgeführt:

Krankheitspolicy

Organisation: HR-Rewards

Gültigkeitsdatum: 01-Mai-1984

(...)

Philosophy

Verfahren bei langfristiger Erkrankung eines Mitarbeiters.

Scope

Mitarbeiter auf der deutschen Payroll mit H1 Standard Terms & Conditions

Policy

Krankheitspolicy der H1 GmbH

Aufgrund der Neufassung des Pensionsplans zum 01. November 1975, werden wir in Zukunft im Falle von länger andauernder Krankheit eines Mitarbeiters nach folgenden Grundsätzen verfahren:

1. Jedem Mitarbeiter wird im Falle länger andauernder Krankheit im Anschluss an die gesetzliche Gehaltsfortzahlung ein Firmenzuschuss zum Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und seinem Nettogrundgehalt gewährt, falls er zu Beginn des Krankheitsfalles 1 Jahr bei der Firma beschäftigt ist.

2. Der Krankenzuschuss wird in der Regel solange gewährt, wie der Mitarbeiter Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.

(...)

Wegen der äußeren Gestaltung der Verlautbarung wird auf den zur Akte gereichten Ausdruck aus dem Intranet Bezug genommen (Anlage B 1, Bl. 17, 18 GA).

Die Klägerin war seit dem 26.09.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit währte unstreitig zumindest bis zum Ablauf des April 2012. Für die drei Monate bis zum 31.12.2011 leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung entsprechend Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 13.06.1990. Ab dem 01.01.2012 bezog die Klägerin Krankengeld in Höhe von monatlich 1.985,10 € netto....

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