Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 12.12.1984; Aktenzeichen 2 Ca 416/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.12.1984 – 2 Ca 416/84 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über Oktober 1983 hinaus eine Zulage von 90,– DM zu zahlen.
Die Beklagte unterhält ein katholisches Schüler- und Jugendheim, das St. J. Der am … geborene Kläger ist seit dem 01.01.1967 bei der Beklagten tätig. Eingestellt wurde er als Maler. Seit dem 30.08.1981 ist er als Hausmeister tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 02.01.1969 sind auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) einschließlich der Vergütungsordnung. Eingruppiert war der Kläger anfänglich in die Vergütungsgruppe IX Ziff. 5 Stufe 6. Heute ist er als Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII Ziff. 19. § 7 des Arbeitsvertrages bestimmt, daß spätere Vereinbarungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Nach der Satzung der Beklagten betrifft das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nur die Verträge mit Erziehern und Lehrern. Der Arbeitsvertrag des Klägers wurde dementsprechend nicht zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt. Bei der Festlegung der Arbeitsvergütung unterliegt die Beklagte ebenfalls nicht der Genehmigungspflicht. Sie bestreitet ihre Ausgaben aus den ihr zufließenden Pflegesätzen.
Seit mehr als 10 Jahren weist die Fußnote 39 (früher Fußnote 34) eine Heimzulage von monatlich 90,– DM aus. Diese Fußnote hat folgenden Wortlaut:
„Der Mitarbeiter in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim, in dem überwiegend körperlich, seelisch oder geistig behinderte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder bzw. Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind und der Mitarbeiter in einem Heim für Behinderte erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem solchen Heim eine Zulage in Höhe von monatlich 90,– DM.”
Sowohl bei der Vergütungsgruppe IX Ziff. 5 als auch bei der Vergütungsgruppe VII Ziff. 19 fehlt der Hinweis auf die Fußnote 39 bzw. früher 34. Der Kläger erhält jedoch seit dem 01.04.1970 eine entsprechende Zulage in Höhe von 90,– DM. Auf diese Zulage wurde er durch eine Lohnveränderungsmitteilung hingewiesen. Die Lohnmitteilung enthielt den Hinweis auf die entsprechende Fußnote. In den nachfolgenden Veränderungsmitteilungen erschien immer wieder der Hinweis auf die Fußnote 34 bzw. 39.
Am 30.10.1983 teilte die Beklagte dem Kläger und mehreren Arbeitskollegen mit, daß diese Zulage ab November 1983 nicht mehr gezahlt werde. Mit der am 21.03.1984 beim Arbeitsgericht Rheine erhobenen Klage wehrt der Kläger sich gegen die Einstellung der Zulagengewährung. Zur Begründung hat er ausgeführt, entgegen ihrer Ansicht sei die Beklagte weiterhin zur Zahlung dieser Zulage verpflichtet; die Zahlung der Zulage könne sie nicht durch einfache Mitteilung einstellen, von ihrer Verpflichtung könne sie sich allenfalls durch eine Änderungskündigung befreien. Diese sei ihm gegenüber jedoch nicht möglich, da aufgrund seiner Beschäftigungsdauer gemäß § 15 AVR nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht komme. Die Beklagte verkenne auch, daß sie aufgrund seiner Tätigkeit zur Zahlung der Zulage verpflichtet sei. Bei verständiger Auslegung der Fußnote sei festzuhalten, daß nicht nur die Erzieher, sondern alle Mitarbeiter in Erziehungsheimen in den Genuß dieser Zulage kommen sollten. Auf jeden Fall sei aufgrund der jahrelangen vorbehaltslosen Zahlung eine stillschweigende Abänderung des Arbeitsvertrages eingetreten, die durch die Lohnveränderungsmitteilungen bestätigt bzw. bekräftigt worden sei. Durch die jahrelange vorbehaltslose Zahlung habe die Beklagte deutlich gemacht, daß sie ihm auch unabhängig vom strengen Vergütungsgefüge der AVR die Zulage gewähren wolle. Auf die Einhaltung der Schriftform habe sie hierbei selbst verzichtet. Auf gar keinen Fall könne sie sich auf die fehlende Schriftform berufen. Schließlich habe sie die Änderung in der Tätigkeit ebenfalls ohne schriftliche Abänderung des Vertrages vollzogen. Diese Zulage habe sie darüber hinaus an alle Mitarbeiter gezahlt, unabhängig davon, ob sie als Erzieher tätig seien oder andere Aufgaben erfüllten. Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten deutlich gemacht, daß sie ihm eine Zahlung über die AVR-Vergütungsrichtlinien hinaus habe gewähren wollen. Schließlich stehe ihm die Zulage auch deshalb zu, da die Beklagte eine entsprechende Berechtigung in dem Verfahren 2 Ca 212/84 anerkannt habe. Unter den Parteien habe Einigkeit bestanden, daß dieses Verfahren als Musterrechtsstreit geführt werde. Nur aus diesem Grunde habe er sich mit dem vo...