Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Versorgungsbezüge eines Dienstanordnungsangestellten bei der AOK
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch benachteiligt sie die übergeleiteten Versorgungsempfänge unangemessen.
Normenkette
LSV-NOG Art. 2 § 1 Abs. 1; BeamtStG §§ 16-19; 2. BesVNG Art. VIII § 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3; LSV-NOG Art. 2 § 1 Abs. 2; 2. BesVNG Art. VIII § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 12.05.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1286/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.05.2016 - 1 Ca 1286/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die dem Kläger zustehende Versorgung, insbesondere die Frage, ob diese nach Bundesrecht oder nach Landesrecht zu berechnen ist.
Der 1954 geborene Kläger war in seiner aktiven Zeit vom 01.10.1971 bis zum 31.12.2009 als Dienstordnungsangestellter bei der AOK für den Kreis C in P, der AOK I sowie ab 01.04.1983 bei der Westfälischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse (WLKK) in N und zuletzt der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen (LKK NRW) ebenfalls in N beschäftigt. Zuletzt wurde der Kläger in E eingesetzt und von dort aus tätig. Das Dienstordnungsverhältnis war gemäß dem Dienstvertrag für die Anstellung auf Lebenszeit vom 19.04.1983 (Bl. 53 d.A.) geregelt. Danach galt für ihn die dem Vertrag beigefügte Dienstordnung der WLKK. Die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf das Ruhestandsverhältnis des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger ist in der Besoldungsgruppe A 12 (Verwaltungsamtsrat), Stufe 12 eingruppiert und bezieht seit dem 01.01.2010 eine Versorgung in Höhe von 69,84 % der aktiven Besoldung NRW. Die monatliche Bruttoversorgung des Klägers nach Landesrecht NRW beträgt für den Monat November 2015 3.079,31 €. Bei Anwendung des Bundesrechts würde die Bruttoversorgung 3.236,42 € betragen. Bei der Versorgung nach Bundesrecht ist die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 60 v. Hundert bereits in diesen Tabellenbetrag einberechnet.
Mit Datum vom 07.12.2009 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung durch den Vorstand der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW mit Ablauf des 31.12.2009 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Es wurde die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz angekündigt. Nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand des Klägers wurde das Dienstverhältnis mit der Maßgabe fortgesetzt, dass die LKK NRW den Kläger nach den beamtenrechtlichen Vorschriften innerhalb von 5 Jahren jederzeit wieder in den aktiven Dienst hätte beordern können.
Während sich der Kläger im einstweiligen Ruhestand befand, erfolgte zum 01.01.2013 die Fusion der landesunmittelbaren LKK NRW zur bundesunmittelbaren Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SV LFG) - der Beklagten - mit Hauptsitz in Kassel.
Art. VIII (Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung) des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) regelt:
§ 1
(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
...............
§ 2
(1) 1Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten
1.
§ 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie
2.
§ 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln
.............
§ 3 der Dienstordnung für die Angestellten der Beklagten vom 12.03.2013 regelt:
Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, insbesondere über
....
2. die Versorgung der Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Die Errichtung der Beklagten wurde durc...