Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliche Einordnung und Zulässigkeit der Befristung des Dienstverhältnisses eines Regionalberaters der GEZ
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Regionalberater, der vor Ort die Sachverhaltsklärung bei sog. nicht privaten Nichtreagierern sowie die Migrationsnachbearbeitung im nicht privaten Bereich durchführt, ist kein Arbeitnehmer, sondern steht in einem freien Dienstverhältnis, wenn Arbeitgeber typische Weisungen hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit ausgeschlossen sind.
2. Handelt es sich aber um ein freies Dienstverhältnis und nicht um ein Arbeitsverhältnis, so ist gem. § 620 BGB eine Befristung ohne Weiteres zulässig.
Normenkette
BGB §§ 611, 620
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 20.11.2015; Aktenzeichen 4 Ca 105/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 20.11.2015 - 4 Ca 105/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses auf Grund einer Befristung.
Der 1957 geborene Kläger war seit 2007 für den Beklagten tätig.
Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 - 32 d. A.).
In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannt Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.
Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.
In § 4 trafen die Parteien folgende Regelung:
§ 4
Rechtsstellung des Regionalberaters
1. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einvernehmen.
2. Bei der Tätigkeit des Regionalberaters handelt es sich um eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit, über deren Ort, Umfang, Zeitpunkt, Art und Weise er selbst bestimmt.
Der Regionalberater ist nicht verpflichtet, ausschließlich für den X tätig zu sein. Unzulässig ist es lediglich, eine andere Tätigkeit mit dem Auftrag aus diesem Vertrag zu verbinden oder die daraus gewonnenen Erkenntnisse für geschäftliche Folgekontakte einzusetzen.
Die Selbstständigkeit der Tätigkeit schließt nicht aus, dass der X von dem Regionalberater die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen kann.
3. Der Regionalberater hat seine Einkünfte in vollem Umfang selbst zu versteuern und seine Sozialversicherungsbeiträge inkl. Beiträge an eine Berufsgenossenschaft zwecks Unfallversicherungsschutzes selbst abzuführen.
[...]
In § 5 regelten die Parteien die Rechte und Pflichten des Klägers. Nach § 5 Nr. 3 sollte der Sachverhaltsklärung vor Ort eine grundsätzlich telefonisch vorzunehmende Terminvereinbarung vorausgehen. Nach § 5 Nr. 4 hatte sich der Kläger mit einem gültigen Dienstausweis auszuweisen. Nach § 5 Nr. 5 hatte er alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Beklagten hätte abträglich sein können. Nach § 5 Nr. 6 war es ihm unter anderem nicht gestattet, Wohnungen oder Betriebsstätten ohne Genehmigung des jeweiligen Inhabers zu betreten und Zahlungen von Beitragsschuldnern entgegenzunehmen. Nach § 5 Nr. 7 war er nicht befugt, im eigenen Namen oder im Namen des Beklagten Korrespondenz mit Beitragsschuldnern zu führen. Er konnte im Rahmen seines Auftrags Formulare und Informationsmaterial des Beklagten ohne eigene Änderungen und Ergänzungen verwenden. Nach § 5 Nr. 10 war er verpflichtet, den Beklagten bei einer Verhinderung von länger als einer Woche unverzüglich zu unterrichten und einen anderen Regionalberater als Vertretung zu benennen.
In § 6 regelten die Parteien seine Vergütung mit Fälligkeitsfristen zur Rechnungslegung des Klägers sowie zur Zahlung des Entgeltes durch den Beklagten. Nach § 6 Nr. 3 galt ein Beitragssachverhalt als geklärt, sobald der Kläger dem Beklagten innerhalb der Löschfrist Rückmeldungen zu den ihm übermittelten Daten gegeben hatte.
In § 7 des Vertrages regelten die Parteien unter anderem seine Verpflichtung, einen Dienstausweis zu führen.
In § 8 wurde er zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und zur Geheimhaltung verpflichtet.
Gemäß § 9 des Vertrages war er berechtigt, sogenannte Berater als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Nach § 9 Nr. 3 war der Vertrag mit de...