Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 06.09.1996; Aktenzeichen 1 Ca 108/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.09.1996 – 1 Ca 108/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Restbruttovergütungsansprüche des Klägers für die Monate November 1995 bis Januar 1996.
Der am 01.08.1959 geborene Kläger trat am 01.02.1995 in den Betrieb der Firma C.P. B…..- …er S….. GmbH & Co. KG als Konstruktionsingenieur ein. Am 01.02.1996 wurde über das Vermögen der Firma C.P. B…..er S….. GmbH & Co. KG das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Für die Zeit vom 01.11.1995 bis 31.01.1995 erstellte die Gemeinschuldnerin, die zuletzt 14 Arbeitnehmer beschäftigte, dem Kläger Lohnabrechnungen (wegen der Einzelpositionen s. Bl. 18 – 20 d.A.), zahlte aber keine Vergütung an den Kläger aus und führte auch weder die Lohnsteuer noch den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab.
Mit Schreiben vom 06.02.1996 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsamt Ahlen Konkursausfallgeld. Mit Bescheid vom 13.02.1996 (Bl. 21 d.A.) bewilligte das Arbeitsamt Ahlen für den Zeitraum vom 01.11.1995 bis 31.01.1996 dem Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von 15.053,97 DM.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger als Restvergütung den Betrag geltend, der in den Abrechnungen für die Monate November 1995 bis Januar 1996 (Bl. 18 – 20 d.A.) als Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ausgewiesen ist. Wegen der Berechnung wird auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12.03.1996 (Bl. 15 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Restbruttovergütungsanspruch stehe ihm zu. Jeder Arbeitnehmer habe grundsätzlich gegen seinen Arbeitgeber einen Bruttolohnanspruch. Erfüllt sei dieser Anspruch für den Zeitraum vom 01.11.1995 bis 31.01.1996 lediglich in Höhe des Nettolohnes, den er im Wege des Konkursausfallgeldes realisiert habe. Er habe ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Zahlung, da die bezahlten Beträge des Konkursausfallgeldes bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt würden (sogenannter Progressionsvorbehalt). Im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 1995 müsse er somit nicht nur die Einkünfte für den Zeitraum 01.01. bis 31.10.1995 erklären, sondern auch das gezahlte Konkursausfallgeld angeben, so daß sich dementsprechend der Steuersatz erhöhe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.586,93 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 18.03.1996 zu zahlen,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, für ihn Lohnsteuer in Höhe von 5.197,50 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 389,43 DM für den Zeitraum 01.11.1995 bis 31.12.1995 an das zuständige Finanzamt abzuführen,
den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 1.584,01 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 01.02.1996 zu zahlen,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, für ihn Lohnsteuer in Höhe von 1.453,50 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 110,51 DM für den Monat Januar 1996 an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die auf den Bruttolohnanspruch entfallende Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG sei die Lohnsteuer erst abzuführen, wenn der Arbeitslohn tatsächlich gezahlt würde. Im Konkurs teile der als Lohnsteuer abzuführende Teil des Arbeitslohnes das Schicksal des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Nettolohnes. Solange dieser Anspruch nicht befriedigt werde, entstehe weder beim Arbeitnehmer eine Steuerschuld noch beim Arbeitgeber eine Haftungsschuld.
Durch Urteil vom 06.09.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 7.170,94 DM festgesetzt.
Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.1985 (5 AZR 74/84 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch) gestützt.
Gegen dieses ihm am 17.09.1996 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 09.10.1996 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 09.10.1996 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an.
Er ist weiterhin der Auffassung, der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der des Arbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Der Bruttolohnanspruch entstehe ohne Rücksicht auf tatsächliche Zahlungen des Arbeitgebers. Unter Berücksichtigung der Belastung durch den sogenannten Progressionsvorbehalt ergebe sich durch die Geltendmachung der Klageforderung für ihn keine Besserstellung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.09.1996 – 1 Ca 108/96 – abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.586,93 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 18.03.1996 zu zahlen,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, für ihn Lohnsteuer in Höhe von 5.1...