Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Karenzentschädigung aufgrund nachvertraglicher Wettbewerbsvereinbarung mit einem Konzernunternehmen
Leitsatz (amtlich)
Konzerndimensionaler Wettbewerbsschutz setzt eine dahingehende Vereinbarung mit dem Vertragsarbeitgeber voraus. Dieser ist bei einer fehlenden ausdrücklichen Abrede durch Auslegung zu ermitteln und kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag selbst einen Konzernbezug aufweist, insbesondere Konzernversetzungsklauseln enthält. Ist dies nicht der Fall, so kann nach dem Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen nach Ablauf der Karenzzeit keine Karenzentschädigung aus einer mit dem früheren Konzernunternehmen abgeschlossenen Wettbewerbsvereinbarung verlangt werden.
Normenkette
HGB §§ 74, 74a
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 31.05.2000; Aktenzeichen 4 Ca 15/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 31.05.2000 – 4 Ca 15/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Karenzentschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Der Kläger trat am 01.04.1984 als Gebietsverkaufsleiterassistent bei der Firma D………-K……… Drogeriemärkte GmbH mit Sitz in B…… ein. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 14.02.1984 (Bl. 27 – 30 d.A.) zugrunde, in dem die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatten. Im Jahre 1985 wurde der Kläger dann Bereichsleiter. Ob es in diesem Zusammenhang zum Abschluss des von ihm im Original zur Akte gereichten schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 83 – 86 d.A.) ohne Datum gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das vom Kläger eingereichte Vertragsexemplar enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Im Jahre 1995 beendete der Kläger seine Tätigkeit als Bereichsleiter in B… und wechselte zum 01.05.1995 als Zentraleinkäufer in den Einkauf der damaligen D…… H…… GmbH & Co. KG. Schriftliche Vereinbarungen wurden in diesem Zusammenhang nicht getroffen. In den folgenden Gehaltsabrechnungen ist als Eintrittsdatum der 01.04.1984 vermerkt. Abgesehen von der Änderung seiner Arbeitsaufgabe und des Arbeitsortes galten für den Kläger die alten Arbeitsbedingungen hinsichtlich Vergütung, Privatnutzungsmöglichkeit des Firmen-Pkw's, Urlaubsregelung, Tantiemeregelung, betriebliche Altersversorgung weiter. Die Tantieme wurde dem Kläger jährlich mit einer Mindestgarantie sowohl bei der D………-K……… Drogeriemärkte GmbH (vgl. Bl. 15 d.A.) als auch bei der D…… H……… GmbH & Co. KG (vgl. Bl. 105 d.A.) zugesagt. Sie wurde davon abhängig gemacht, dass das Arbeitsverhältnis für das gesamte Kalenderjahr bestand. Während in den Tantiemezusagen der D……… K……… Drogeriemärkte insoweit auf die „D……” abgestellt wird, ist in der Tantiemezusage der D…… H……… GmbH und Co. KG von einer Tätigkeit in der „D……-Gruppe” die Rede (vgl. Bl. 143 d.A.). Bezugsgröße für die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten war das Ist-Ergebnis der „D……-Gruppe”, während zuvor die Erreichung des Rechnungsbeitrages im „Verkaufsgebiet” maßgebend war (Bl. 15, 141 d.A.). Im Jahre des Wechsels des Klägers wurde diese Tantieme in einer die Zusage für das Jahr 1995 übersteigenden Höhe an diesen ausgezahlt (Bl. 141/142 d.A.). Ein vom Kläger unterschriebener Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 25.03.1996 (Bl. 68 d.A.) wies als Arbeitgeberin die „D……H………” aus und wurde für diese von Herrn Dr. G…… H……… unterzeichnet.
Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers, die D………-K……… Drogeriemärkte GmbH, war seit 1983 eine 100 %ige Tochter der G……… H…… AG. Sie wurde am 01.08.1994 mit der D…… Drogeriemärkte GmbH verschmolzen. Im Jahre 1995 wurde die D…… H……… GmbH & Co. KG aufgelöst. Das Handelsgeschäft ging mit Aktiven und Passiven im Wege der Anwachsung auf die D…… H……… GmbH über. Diese sowie drei weitere Unternehmen, zu denen die D…… Drogeriemärkte GmbH zählte, wurde mit Wirkung vom 01.10.1998 zur D…… Drogeriemärkte GmbH verschmolzen. Gegen dieses Unternehmen hat der Kläger ursprünglich die vorliegende Klage gerichtet. Die Bezeichnung „Beklagte” bezieht sich im folgenden auf dieses Unternehmen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgeteilt, ist es zwischenzeitlich erloschen und durch Anwachsung auf die Firma I… P…… GmbH & Co. KG übergegangen, gegen das sich die Klage nunmehr richtet.
Im Jahre 1985 war der Kläger aufgrund schriftlicher Vereinbarung vom 22.03. (Bl. 176 d.A.) für die Tochterfirma D…… N… GmbH der D………-K……… Drogeriemärkte GmbH in H…… tätig.
Am 01.04.1999 wurde dem Kläger durch die G……… H…… AG (vgl. Urkunde Bl. 104 d.A.) zur 15jährigen erfolgreichen gemeinsamen Arbeit gratuliert und ihm für den stetigen Einsatz für das Unternehmen gedankt.
Am 30.09.1999 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich. Der Kläger hatte zuletzt monatlich mindestens 11.416,00 DM verdient. Er bezog ab dem 01.10.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 575,19 DM wöchentlich.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 2...