Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Beschäftigung zu ganz bestimmten Arbeitsbedingungen
Leitsatz (amtlich)
1. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend machen, so muss er entweder auf Feststellung klagen, er sei zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet, oder auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten (so auch LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 – 6 (4) Sa 66/01, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 29).
2. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit ganz bestimmten Tätigkeiten steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeiten beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts auch andere Tätigkeiten zuweisen kann (so auch LAG Nürnberg a.a.O.).
3. Für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz sind wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Neben der Ausübung einer bestimmten Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum (sog. Zeitmoment) müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden sollte (sog. Umstandsmoment)
Normenkette
BGB § 611; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 778/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.09.2004 – 3 Ca 778/04 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin ab sofort auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung zu beschäftigen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin.
Die am 16.02.1995 geborene Klägerin ist seit dem 17.04.1990 bei der Beklagten, die mehrere Autohäuser betreibt, zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 1200 Euro und einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 Stunden in der 5-Tage-Woche auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.03.1990 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 2 Tätigkeit
Der Angestellte wird als kaufm. Angestellte zum 17. April 1990 angestellt.
…
Der Arbeitgeber ist berechtigt, wenn es das Geschäftsinteresse erfordert, dem Angestellten eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen; dies gilt auch im Falle von Arbeitsmangel.
§ 3 Gehalt
Der Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto 2.400 DM (DM 2.212,00 + DM 188,00 AT) unter Vereinbarung der Tarifgruppe 3, 2 Beschäftigungsjahr….
Im Übrigen richtet sich das Anstellungsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte.
Die Klägerin ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten am 17.04.2004 neu gewählten Betriebsrates. Bis zur Neuwahl des Betriebsrates war die Klägerin dessen Vorsitzende.
In der Vergangenheit war die Klägerin zunächst in dem Bereich Service-Fakturierung tätig, wo sie u.a. für das Schreiben von Kundenrechnungen zuständig war. Nach der Geburt ihres ersten Kindes bis zur Geburt ihres zweiten Kindes war die Klägerin in der Warenannahme im Ersatzteillager der Beklagten beschäftigt. Seit Anfang 2002 war die Klägerin in der Buchhaltung tätig und dort mit einfachen Kontierungsarbeiten betraut. Bis September 2002 gab die Klägerin nach einer manuellen Vorbuchung die Buchungen in den PC ein. Nachdem es jedenfalls teilweise zu Buchungsrückständen kam, deren Ursache zwischen den Parteien streitig ist, wurden die Buchungen in den PC auf Wunsch der Klägerin durch deren Arbeitskolleginnen eingegeben. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich seit dieser Zeit darauf, die einzelnen Kontoauszüge darauf hin zu überprüfen, ob die einzelnen Buchungen die jeweiligen Kundennummern enthielten und die vorhandenen Kundennummern mit einem Haken zu versehen. Die Richtigkeit der vorhandenen Kundennummer musste die Klägerin dabei nicht überprüfen. Soweit der einzelne Buchungsvorgang keine Kundennummer enthielt, musste die Klägerin die Kundennummer anhand der Rechnung oder einer EDV-Eingabe ermitteln, sie handschriftlich auf der Liste der Kontoauszüge vermerken und diese anschließend an die Arbeitskolleginnen weiterleiten.
Im Hinblick auf die im Jahr 2004 bevorstehenden Betriebsratswahlen kam es zu Streitigkeiten zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat. In diesem Zusammenhang beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, die den Geschäftsführer der Beklagten auf einer Betriebsversammlung beleidigt haben soll. Nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsra...