Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG
Leitsatz (amtlich)
Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003: Berücksichtigung der Grubenwehrzulage (für Tätigwerden außerhalb der Schichtzeit) bei der Bemessung des Zuschusses [auch] bei Grubenwehrmitgliedern, die nicht hauptamtlicher Gerätewart waren (vier Parallelurteile ebenfalls vom 08.06.2015: 11 Sa 1582/14; 11 Sa 1613/14; 11 Sa 1789/14; 11 Sa 121/15) [bejahend für Hauptgerätewart: BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12].
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG sind Grubenwehrzulagen für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit zu berücksichtigen.
Normenkette
Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 03.09.2014; Aktenzeichen 1 Ca 3431/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 03.09.2014 - 1 Ca 3431/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.
Mit Wirkung zum 01.08.1975 begann der am 22.08.1959 geborene Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur. Zuletzt war er als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk Ost tätig.
Die Beklagte hält aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Grubenwehr vor. In dieser war auch der Kläger als Grubenwehrmann tätig. Für seine Tätigkeiten im Rahmen der Grubenwehrübung außerhalb der Schichtzeit erhielt er Zahlungen unter der sogenannten Lohnart "Grubenwehr-Übung außerh".
Der von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, welche Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellte Plan für das Grubenrettungswesen beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen:
3 Grubenwehrmitgliedschaft
3.1 Aufnahme in die Grubenwehr
Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
- mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind
- unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben
- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind
- gemäß Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet sind.
Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap.5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. (...)
4.4 Nachschulung
4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner
4.4.1.1 Allgemeines
Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.
4.4.1.2 Übungen
Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten. (...)
Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden. (...)
Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt. (...)
Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben: (...)
-Sonstige Übungen
Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (...) durchgeführt.
Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren.
(...)
5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder
5.1 Grubenwehrmitglieder
Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen.
Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr- hat sich das Grubenwehrmit...