Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 10.11.1994; Aktenzeichen 6 Ca 1980/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. November 1994 – 6 Ca 1980/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der 37-jährige Kläger ist diplomierter Elektrotechniker. Er steht seit dem 01. Juli 1986 auf der Grundlage von insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen in den Diensten des beklagten Landes. Er war während des gesamten ununterbrochenen Vertragszeitraums als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität D. tätig, bis Ende Juli 1990 im Fachbereich Bauwesen, anschließend im Fachbereich Informatik.
In jedem Vertrag der Parteien wurden die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifwerke (insbesondere der Sonderregelungen 2y BAT) für anwendbar erklärt.
Der Kläger war zuletzt eingruppiert in Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a BAT und bezog ein Monatsgehalt von etwa 6.200,– DM brutto.
Im ersten der von den Parteien geschlossenen Arbeitsverträge vom 28. August 1986 heißt es, der Kläger werde ab 01. Juli 1986 bis zum 15. Januar 1988 als wissenschaftlicher Angestellter mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit eingestellt „auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer: im Drittmittelforschungsvorhaben ‚Untersuchung von Lüftungssystemen’… Es (handele) sich um eine erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 5 Hochschulrahmengesetz”.
Der nach einem weiteren, auf die Zeit vom 16. Januar bis 31. Juli 1988 befristete Vertrag geschlossene dritte Vertrag der Parteien vom 25. Juli 1988, gültig für die Zeit vom 01. August 1988 bis 31. August 1989, sieht die befristete Einstellung vor, „als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer: im Drittmittelforschungsvorhaben ‚Alternativlösung D. Lüftung’… Es (handele) sich um eine Beschäftigung gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 und 4 HRG”.
Die Beschäftigung des Klägers aufgrund dieses Vertrages diente zugleich seiner wissenschaftlichen Weiterbildung mit dem Ziel der Promotion. Sein Promotionsverfahren wurde am 28. Juni 1989 mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde förmlich abgeschlossen.
Bei dem vierten Vertrag vom 07. September 1989, befristet auf die Zeit vom 01. September 1989 bis 30. November 1989, „handelt (es) sich um eine Beschäftigung gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG”. Das gleiche gilt für den am 18. Dezember 1989 für die Zeit vom 01. Dezember 1989 bis 31. Juli 1990 geschlossenen Folgevertrag.
Mit dem sechsten Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1990 wurde der Kläger ab dem 01. August 1990 vollschichtig „auf bestimmte Zeit nach SR-2y BAT für die Zeit bis zum 30.09.1991 gem. § 57-b (2) Nr. 3 HRG… (zum Zwecke) der vorübergehenden Einbringung besonderer Fachkenntnisse in die Forschungsarbeit… eingestellt”. Nahezu identische Formulierungen und denselben Gesetzesbezug enthalten der siebte und achte, am 11. September 1991 für die Zeit vom 01. Oktober 1991 bis 30. September 1992 und am 17. Juni 1992 für die Zeit vom 01. Oktober 1992 bis 30. September 1993 geschlossene Vertrag.
Nach dem letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. September 1993 wurde der Kläger ab dem 01. Oktober 1993 „auf bestimmte Zeit gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer: im Drittmittelprojekt, Kennziffer 0402006 für die Zeit bis zum 31.08.1994” eingestellt.
Mit Schreiben vom 09. November 1993 und 05. Januar 1994 forderte der Kläger das beklagte Land auf, ihn in der Zeit nach dem vorgesehenen Vertragsende unbefristet weiterzubeschäftigen. Dies lehnt das Land mit Schreiben vom 19. November 1993 und 25. Februar 1994 ab.
Mit seiner am 14. April 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei rechtsunwirksam. Er hat behauptet, die vertraglich angegebenen Befristungsgründe seien vorgeschoben. In Wirklichkeit habe er wegen seiner entsprechenden Fachkenntnisse durchgehend die Computeranlagen der Universität gewartet. Diese Aufgabe falle weiterhin an und werde keineswegs aus Drittmitteln finanziert.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.08.1994 geendet hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ergebe sich aus den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes. Es hat behauptet, der Kläger sei zuletzt aus vorhandenen Restmitteln eines anderen Drittmittelprojekts finanziert worden und habe während der Laufzeit des letzten Vertrages ein dringend benötigtes Meß- und Analysegerät entwickeln sollen.
Mit Urteil vom 1...