Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Baumaschinenführers nach Einführung einer neuen Lohngruppenstruktur im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Baumaschinenführer, die früher in die Berufsgruppe M III/2 und M III/3 des § 5 Nr. 2.1 BRTV-Bau in Verbindung mit § 2 Anhang BRTV-Bau in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung eingruppiert gewesen sind, haben nach Inkrafttreten des TV Lohnstrukturen vom 04.07.2002 zum 01.09.2002 keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Sonderlohngruppe „Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” des § 2 Abs. 7 TV Lohn West vom 04.07.2002.
Nur die Baumaschinenführer der früheren Berufsgruppen M III/1 und M III/4 sind in die neue Sonderlohngruppe „Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” einzugruppieren.
Normenkette
BRTV § 5 Nr. 2.1
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 2 Ca 106/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2003 – 2 Ca 106/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.01.12xx geborene Kläger, der eine Ausbildung als Bauschlosser im Bergbaubetrieb besitzt, ist seit dem 29.06.1981 bei der Beklagten, einem Betrieb der Bauindustrie, als Schlosser tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweiligen Tarifverträge des Bauhauptgewerbes Anwendung.
Bis zum 31.08.2002 erhielt der Kläger als Baumaschinenführer seinen Lohn nach § 5 BRTV-Bau nach der Berufsgruppe M III/2. Auf die Berufsgruppeneinteilung in § 5 Nr. 2.1 BRTV-Bau in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung wird Bezug genommen. In § 2 des Anhanges zum BRTV-Bau in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung war unter der „Berufsgruppe M III – Baumaschinenführer –” u.a. folgendes festgelegt:
M III/1 Dies sind Arbeitnehmer, die die Prüfung als Baumaschinenführer mit Erfolg abgelegt haben.
M III/2 Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M IV/1 nach zweijähriger Tätigkeit.
M III/3 Dies sind ferner Arbeitnehmer nach M IV/2 mit der Befähigung, selbständig Reparaturen auszuführen.
M III/4 Dies sind ferner Arbeitnehmer, die die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale des ausgeübten Berufes erfüllen und sich dies bis zum 31. Dezember 1979 betrieblich unter Gegenzeichnung des Betriebsrates bestätigen lassen. Der Fertigkeitsnachweis ist von den bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen. Die Tätigkeitsmerkmale für folgende Berufe lauten: …”
Mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde die Lohngruppenstruktur im Baugewerbe gemäß Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 04.07.2002 – TV Lohnstrukturen – neu geregelt. In § 2 Abs. 1 Nr. 2.3 TV Lohnstrukturen vom 04.07.2002 heißt es:
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 1. September 2002 gehen die gewerblichen Arbeitnehmer wie folgt in die neuen Lohngruppen über:
1. Berufsgruppen I bis IV
…
2. Berufsgruppen M I bis M IV
…
2.3 Berufsgruppe M III in die Lohngruppe 4
(M III 1-M III 4)
…”
Gleichzeitig wurde zum 01.09.2002 § 5 BRTV-Bau geändert. In § 5 Nr. 3 BRTV-Bau wurden u.a. folgende Lohngruppen festgelegt:
…
Lohngruppe 4
– Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
- Prüfung als Baumaschinenführer
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine”
Durch Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 04.07.2002 – TV Lohn West – wurden u.a. die L2xxx im Baugewerbe nach der neuen Lohnstruktur gemäß § 5 Nr. 3 BRTV mit Wirkung zum 01.09.2002 neu festgelegt. § 2 Abs. 7 TV Lohn West vom 04.07.2002 lautet wie folgt:
„Mit Wirkung vom 1. September 2002 gelten, soweit sich aus den Bezirkslohntarifverträgen nicht etwas anderes ergibt, nachstehende L2xxx.
Die Lohngruppe 2 a gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses.
TL BZ GTL
EUR EUR EUR
Lohngruppe 6 15,66 0,92 16,58
Lohngruppe 5 14,34 0,85 15,19
Lohngruppe 4 13,63 0,80 14,43
Lohngruppe 3 12,50 0,73 13,23
Lohngruppe 2 a 12,16 0,71 12,87
Lohngruppe 2 11,78 0,69 12,47
Lohngruppe 1 9,56 0,56 10,12
Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
der Lohngruppe 4 14,08 0,83 14,91
Baumaschinenführer der
Lohngruppe 4 13,88 0,82 14,70”
Mit Wirkung ab September 2002 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Gesamttariflohn nach der Lohngruppe 4 in Höhe von seinerzeit 14,43 EUR. Der Kläger m...