Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 07.01.1998; Aktenzeichen 6 Ca 2864/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.01.1998 – 6 Ca 2864/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine betriebliche Witwenrente beanspruchen kann.

Der am 16.01.1997 verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1984 bei der Beklagten, einem Kaufhausunternehmen, als Substitut in der Dekorationsabteilung beschäftigt. In der Folgezeit war er überwiegend arbeitslos. Nur in den Jahren 1988 und 1995 erzielte er nennenswerte Einkünfte von 23.586,– DM bzw. 32.232,– DM.

Die am 06.07.1956 geborene Klägerin ist seit August 1972 als kaufmännische Angestellte berufstätig. Am 06.09.1984 heiratete sie den am 27.06.1943 geborenen Verstorbenen. Während der Ehedauer belief sich ihr Gehalt zwischen 29.454,– DM und 51.186,– DM im Jahre 1995.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend ist vorliegend die in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.04.1982 (VO). Als Leistungsarten sind Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten vorgesehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente sind in § 6 wie folgt normiert:

1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährereigenschaft).

2. Eine Witwenrente wird nicht gezahlt, wenn

  1. die Ehe nicht bis zum Tode des Mannes bestanden hat,
  2. die Ehe erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Mannes oder nach seinem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde,
  3. die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ehemann ist und kein minderjähriges Kind hat, für das Waisenrente nach dieser Versorgungsordnung gezahlt wird, es sei denn, die Ehe hat mehr als 15 Jahre bestanden, oder
  4. aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die Ehe nur geschlossen wurde, um den Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen.

4. Die Witwenrente wird monatlich nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf den Todesmonat folgt; …

Die Höhe der Witwenrente beträgt gemäß § 9 Ziffer 7 VO 60 % der Firmenrente, die der Verstorbene Ehemann bei seinem Tode bezog oder die er bezogen hätte, wenn er am Todestag berufsunfähig geworden und ausgeschieden wäre. In § 7 VO ist bestimmt, daß § 6 VO entsprechend für den Witwer einer Mitarbeiterin oder Firmenrentnerin gilt.

Am 20.03.1995 teilte die Beklagte dem Verstorbenen mit, daß sich seine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente auf 494,– DM belaufe.

Die Klägerin meint, daß sie eine betriebliche Witwenrente beanspruchen könne. Sie hat dementsprechend beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Witwenrente gemäß § 6 ihrer Versorgungsordnung seit dem 01.02.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Nach ihrer Auffassung ist das Begehren unbegründet, weil die Klägerin nicht die Witwe eines Mitarbeiters oder eines Firmenrentners, sondern eines Anwartschaftsberechtigten sei. Zudem habe der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie nicht überwiegend bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Auffassung der Beklagten geteilt und die Klage abgewiesen. Das Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist der Klägerin am 06.03.1998 zugestellt worden. Am 01.04.1998 hat sie Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Die Klägerin hält die vom Arbeitsgericht geteilte Auffassung der Beklagten für unzutreffend. Anderenfalls werde die vom Verstorbenen erbrachte Arbeitsleistung nicht honoriert, was dem Entgeltgedanken der betrieblichen Altersversorgung widerspreche. Außerdem sei das rein zufällige Merkmal der Haupternährereigenschaft kein geeignetes Kriterium für die Gewährung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente. Unter Bezifferung ihres Leistungsbegehrens (60 % von 494,– DM) beantragt sie nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 01.02.1997 eine Witwenrente von monatlich 296,40 DM zu zahlen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Gewährung einer betrieblichen Witwenrente ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

1. Die in § 6 Ziffer 2 Buchstaben a) bis d) VO genannten, überwiegend datenmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente stehen dem Begehren der Klägerin nicht entgegen. Die Ehe der Klägerin hat bis zum Tode ihres Mannes bestanden (a), sie ist vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Verstorbenen und vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten geschlossen worden (b), auch ist die Klägerin nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene (c). Schließlich ist aus den Umständen nicht zu entnehmen, daß die Ehe nur geschlossen wurde, um der Klägerin eine Ve...

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