Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung einer aufgrund einer Gesamtzusage gewährten Theaterbetriebszulage an die tariflichen Entgelterhöhungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Arbeitgeber den Bühnenarbeitern eines Schauspielhauses im Wege der Gesamtzusage eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20% des tariflichen Entgelts zugesagt, so gilt dies auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Arbeitnehmern. Auch diese können die Gesamtzulage gem. § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung annehmen.
2. Eine Gesamtzusage ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise verstanden wird.
3. Eine bis zum Inkrafttreten des TVöD-VKA zeitdynamisch ausgestaltete Theaterbetriebszulage ist im Wege ergänzender Auslegung der Gesamtzusage nach Einführung des TVöD-VKA nunmehr in Höhe des versprochenen Prozentsatzes vom Tabellenlohn zu gewähren.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 08.06.2016; Aktenzeichen 3 Ca 38/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.06.2016 - 3 Ca 38/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Theaterbetriebszulage.
Der am 12.05.1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Bühnenhandwerker mit einem Bruttomonatsentgelt aus der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 der Entgelttabelle zum TVöD-VKA beschäftigt.
Die Parteien schlossen am 22.08.1986 einen Arbeitsvertrag (Bl. 7, 8 d. A.). Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere der Anlage 10 zum BMT-G und des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW - ) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche galt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge.
Seit dem 01.10.2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des TVöD-VKA.
Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 403,45 Euro brutto.
Mit Wirkung zum 01.10.1942 setze der damalige Oberbürgermeister der Stadt Bochum eine Dienstordnung (Bl. 17 - 20 d. A.) in Kraft. Gemäß III § 8 erhielten die "Gefolgschaftsmitglieder" eine Theaterbetriebszulage von 21 % der jeweiligen Lohngruppe im erstes Dienstjahr.
Mit Verfügung vom 13.02.1963 (Bl. 21 - 23 d. A.) fasste die Beklagte die bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses zusammen. Im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Ortsverwaltung der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr führte sie zu der Theaterbetriebszulage unter Nummer 2 folgendes aus:
2.1 Im Hinblick auf die Eigenart des Theaterbetriebes erhalten die Arbeiter wie bisher eine Theaterbetriebszulage.
2.2 Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten:
2.21 die mit dem Dienst am Schauspielhaus verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse, die die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringt,
2.22 die bis zu 6 Stunden in der Kalenderwoche - täglich 1 Stunde - überschreitende Arbeitszeit,
2.23 die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Nach Nummer 5 der Zusammenfassung gelten die Bestimmungen bis auf weiteres, wenn nicht durch einen Tarifvertrag eine andere Regelung vereinbart wird.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bochum führte in einem Bericht vom 28.04.1995 (Bl. 37 d. A.) zur örtlichen Theaterbetriebszulage Folgendes aus:
TBZ nach der örtlichen Regelung
a. Höhe der TBZ
Sie wird an alle Arbeiter gezahlt. Sie beträgt 20 % der Stufe 1 des Monatstabellenlohnes der jeweiligen Lohngruppe und schwankt zwischen 400 DM und 650 DM.
Zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung war die Theaterbetriebszulage für andere Theater und Schauspielhäuser in § 20 BTZ-G/NRW zu Anlage 6 BMT-G geregelt. Nach dem Geltungsbereich, § 20 Abs. 1 BTZ-G/NRW, galten die tariflichen Sonderbestimmungen nicht für die Beklagte. In § 20 Abs. 5 b aa BTZ-G/NRW regelten die Tarifparteien den Theaterbetriebszuschlag wie folgt:
Daneben erhält der Arbeiter als Abgeltung für die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende oder geteilte tägliche Arbeitszeit) und die nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die sonstigen Anforderungen (dazu zählt nicht das Mitwirken bei Proben und Vorstellungen auf offener Bühne im Kostüm und/oder Maske) mit sich bringen, je Arbeitstag einen Theaterbetriebszuschlag in Höhe des anteiligen Schichtlohnzuschlags für ständige Wechselschichtarbeiter gemäß § 2 Nr. 7 des Tarifvertrages z...