Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 31.05.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2499/93) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.05.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt – 2 Ca 2499/93 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erstinstanzliche Urteilstenor unter Ziffer 1 wie folgt neu gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Stellenzulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Anlage I Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz auch über den 31.10.1993 hinaus bis zum 30.11.1994 weiterzuzahlen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien, streiten sich darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger, der ausschließlich in der vom Beklagten für den Feuerschutz, das Rettungswesen und den Katastrophenschutz eingerichteten Leitstelle als Angestellter eingesetzt war, bis zu seiner Verrentung die in der Nr. 10 zu den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Anlage I Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz für Beamte in den Ländern, die im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sind, vorgesehene besondere Stellenzulage – sog. Feuerwehrzulage – weiterzuzahlen.
Mit dem Gesetz über den Rettungsdienst (RettG NW) vom 26.11.1974 (GV.NW S. 1481) wurden für Nordrhein-Westfalen die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Bedingungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes in einem besonderen Gesetz geregelt.
Dort war erstmals für die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes in § 5 RettG NW die Errichtung und Unterhaltung einer Leitstelle vorgeschrieben. Nach § 6 Abs. 1 RettG NW hatte die Leitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken. Sie mußte ständig besetzt und erreichbar sein. Sie hatte, mit den Krankenhäusern, den Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den Bereitschaftsdienst (Arztnotrufzentralen) sowie der Polizei, den Einrichtungen der Feuerwehren und dem Katastrophenschutz zusammenzuarbeiten. Sie hatte nach § 6 Abs. 3 RettG einen Zentralen Krankenbettennachweis zu führen und über die freien Betten bei Bedarf Auskunft zu geben. Konnte sie selbst kein freies Bett nachweisen, hatte sie die bei den benachbarten Leitstellen als frei gemeldeten Betten zu ermitteln.
In dem Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW vom 22.04.1975 – VI A 4 – 03.57.00 (MBl. NW 1975 S. 720), war unter Teil IV Ziffer 3.2.2.1 b aufgenommen, daß der Personalbedarf der, nach § 5 RettG einzurichtenden,Leitstelle, da sie rund um die Uhr besetzt und somit im Schichtdienst zu führen sei, mindestens sechs Mann betrage, wobei unterstellt werde, daß die Leitstelle in Spitzenzeiten mit zwei Mann, sonst nur mit einem Mann besetzt sei. Bei einer Kombination der Leitstelle nach dem RettG mit einer Leitstelle nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) und/oder einer Leitstelle nach dem Katastrophenschutzgesetz (KatSG) sei gegebenenfalls ein Personalmehrbedarf bedingt. Das Personal der Rettungsleitstelle müsse wegen der zu erledigenden Aufgaben über rettungsdienstliche und sanitätstaktische Erfahrungen verfügen.
Am 01.03.1975 war zudem das neue Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG NW) vom 25.02.1975 (GV.NW S. 182) für das Land Nordrhein-Westfalen unter Aufhebung des Gesetzes vom 25.03.1958 in Kraft getreten, das mit einigen hier nicht interessierenden Änderungen noch heute Geltung hat.
Im FSHG NW ist, soweit hier von Bedeutung, folgendes geregelt:
„I. Abschnitt: Aufgaben und Träger
§ 1 Aufgaben der Gemeinden
(1) Zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, unerhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und sorgen für eine ausreichende Löschwasserversorgung.
§ 2 Aufgaben der Kreise
Soweit eine überörtliche Regelung notwendig ist, unterhalten die Kreise gemeinsame Einrichtungen für die Feuerwehren ihres Gebietes. Unter der gleichen Voraussetzung obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der zur Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen.
§ 3 Aufgaben des Landes
(1) Das Land fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung.
(2) Das Land unterhält die notwendigen zentralen Ausbildungsstätten. Es unterhält technische Einrichtungen zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung.
(3) Das Land trifft die zur Verhütung und Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen zentralen Maßnahmen.
§ 4 Art der Durchführung
Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
II. Abschnitt: Die Feuerwehren
§ 5 Arten
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehr...