Entscheidungsstichwort (Thema)
Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfälle
Leitsatz (amtlich)
Ein Betriebsbeauftragter für Abfälle kann beim Vorliegen sachlicher Gründe aus seiner Funktion abberufen werden
Normenkette
KrW-/AbfG §§ 54, 55 Abs. 3; BImschG § 58
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen 1 Ca 2248/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.07.2011 – 1 Ca 2248/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfälle.
Der am 09.06.1961 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.11.1998 als stellvertretender Fertigungsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 5.000,– EUR brutto. Er ist als Meister in der Endfertigung eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der Kläger zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben zum Betriebsbeauftragten für Abfälle nach § 54 KrW-/AbfG gemäß Urkunde vom 21.12.2007 (Bl. 4 – 5 d.A.) bestellt. Welchen zeitlichen Umfang der Kläger für diese Aufgabe aufzuwenden hat, ob einen Arbeitstag pro Woche oder eine Stunde pro Woche, ist zwischen den Parteien streitig.
Bei der Beklagten, die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gebildet. Am 30.03.2010 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. Im Interessenausgleich war die Entlassung von 49 Arbeitnehmern vorgesehen, die auf einer Namensliste aufgeführt worden sind. Zu ihnen gehörte der Kläger. Mit Schreiben vom 18.05.2010, 27.05.2010 und 29.07.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Durch Urteil vom 23.09.2010 im Rechtsstreit 4 Ca 1254/10 (Arbeitsgericht Iserlohn) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil vom 25.05.2011 (3 Sa 243/11) mit der Begründung zurückgewiesen, dass das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 27.09.2010 (Bl. 6 d.A.) berief die Beklagte den Kläger als Betriebsbeauftragten für Abfälle mit sofortiger Wirkung ab. Mit seiner am 15.10.2010 eingegangenen Klage hat der Kläger zum einen die Feststellung, dass die Abberufung rechtsunwirksam sei und zum anderen die Verurteilung der Beklagten, seine Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfälle aufrechtzuerhalten, begehrt.
Durch Urteil vom 13.07.2011, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag zwar für zulässig, jedoch beide Anträge für unbegründet gehalten. Die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall sei vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Die Beklagte habe dem Kläger diese Aufgabe im Rahmen ihres Weisungsrechts zuweisen dürfen. Eine Sonderaufgabe sei ihm nicht übertragen worden, eine Zusatzvergütung habe der Kläger im Übrigen auch nicht erhalten. Damit habe sie aufgrund ihres Weisungsrechts auch die Bestellung widerrufen können.
Gegen dieses ihm am 25.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.10.2011 fristgerecht begründet.
Er beruft sich darauf, dass durch seine Zustimmung zur Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfälle der Arbeitsvertrag einvernehmlich dahingehend geändert worden sei, dass diese Tätigkeit zusätzlich Inhalt des Arbeitsvertrages werde. Von dieser vertraglichen Vereinbarung habe sich die Beklagte nicht einseitig durch Widerruf der Bestellung lösen können. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Direktionsrecht, sollte ein solches bestehen, in unzulässiger Weise ausgeübt. Die Abberufung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG, 58 Abs. 1 BImSchG. Die Benachteiligung sei in dem Entzug des Aufgabenbereiches des Betriebsbeauftragten für Abfälle zu sehen. Die Beklagte habe hiermit allein bezweckt, seinen mit der Tätigkeit verbundenen Sonderkündigungsschutz zu beseitigen, was sich aus den Umständen ergebe. Nachdem das Arbeitsgericht durch Urteil vom 23.09.2010 festgestellt habe, dass die Kündigung gegen den Sonderkündigungsschutz, den er als Betriebsbeauftragter für Abfälle genieße, verstoße und nichtig sei, habe die Beklagte am 27.09.2010 die Bestellung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Damit liege zumindest ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor. Auch deshalb sei die Abberufung nichtig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.07.2011, AZ.: 1 Ca 2248/10, abzuändern und festzustellen, dass er über den 27.09.2010 hinaus Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 54 KrW-/AbfG der Beklagten am Standort I1-L1 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass ihr erst anlässlich der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung im Kündigungsschutzverf...