Revision zurückgewiesen 15.11.2000
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 06.11.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1001/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.11.1998 – 1 Ca 1001/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 04.12.1946 geborene Klägerin absolvierte nach Abschluß der Volksschule eine dreijährige kaufmännische Ausbildung. Anschließend war sie in der chemischen Industrie als Sachbearbeiterin tätig. Am 20.11.1976 legte sie die Prüfung mit dem Abschluß „geprüfte Sekretärin” ab. Am 15.04.1980 bestand sie die Prüfung zur staatlich geprüften Lehrerin für Kurzschrift.
Seit dem 04.09.1981 ist die Klägerin im Schuldienst des beklagten Landes an den kaufmännischen Schulen in B… tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zunächst bis zum 31.07.1983 befristet geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.08.1981/15.09.1981 (Blatt 18 d. A.), in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:
„…
§ 1
Frau J… wird ab Dienstantritt bis 31.07.1983 als Angestellte Lehrerin unter Einreihung in die Vergütungsgruppe V b Anlage 1 zum BAT mit der vollen Pflichtstundenzahl eingestellt.
Die ersten 6 Monate des Dienstverhältnisses gelten gem. § 5 BAT als Probezeit.
§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 (MBl. NW S. 375) und die zur Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.
…”
Durch den Änderungsvertrag vom 16.08.1983 (Blatt 16 d. A.) erfolgte die Einstellung auf unbestimmte Zeit unter Bezugnahme im übrigen auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 17.08./15.09.1981.
Mit Schreiben vom 08.09.1989 (Bl. 60 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin die Höhergruppierung „gemäß Ziffer 5.2 des Vergütungserlasses vom 20.11.1981 in der ursprünglichen Fassung mit Wirkung vom 01.09.1997 von der bisherigen Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe IV b BAT” mit.
Die Klägerin wurde als Fachlehrerin für Kurzschrift und Maschinenschreiben eingesetzt. Durch die Neuordnung der Berufe im kaufmännischen Bereich fiel das Fach „Kurzschrift und Maschinenschreiben” als eigenständiges Unterrichtsfach weg. Die Klägerin wurde in der Folgezeit überwiegend im Fach „Textgestaltung mit PC” eingesetzt. Wegen der Fächeraufteilung im Schuljahr 1997/98 wird auf die Stellungnahme des Leiters der kaufmännischen Schulen 2 der Stadt B… an das beklagte Land vom 03.02.1998 (Blatt 96 bis 98 d. A.) verwiesen.
In der Zeit vom 12.04.1986 bis 10.01.1987 nahm die Klägerin an einer Lehrerfortbildungsveranstaltung – Textverarbeitung/Textautomation – (70 Unterrichtsstunden) des Landesverbandes des deutschen Bürowirtschaftslehrerverbandes teil (siehe Teilnahmebescheinigung Blatt 8 d. A.). Nach der Bescheinigung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 14.10.1996 nahm die Klägerin an der weiteren Fortbildungsmaßnahme „Textverarbeitung – Textautomation mit Personalcomputern” (80 Unterrichtsstunden) teil (Blatt 13 d. A.). Wegen der weiter besuchten Fortbildungsveranstaltungen wird auf die Teilnahmebescheinigungen Blatt 9 – 12 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.12.1997 (Blatt 21 d. A.) begehrte die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT ab 01.06.1997. Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 31.03.1998 (Blatt 19 d. A.) das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin ab.
Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 04.05.1998 erhoben.
Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr eine Vergütung nach der Verfügungsgruppe III BAT ab 01.11.1997.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die begehrte Vergütung stehe ihr nach Ziffer 4.5 des Runderlasses des Kultusministers vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachliche und pädagogische Voraussetzung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (im folgenden Nichterfüllererlaß genannt). Die von ihr unterrichteten Fächer seien wissenschaftliche Fächer im Sinne der Ziffer 4.5 des Nichterfüllererlasses. Das beklagte Land habe mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 (Blatt 7 d. A.) ausgeführt, daß im Bereich der kaufmännischen Berufsschulen alle Fächer wissenschaftliche Fächer seien. Das Fach Textgestaltung mit PC sei als Teildisziplin der wissenschaftlichen Hochschulausbildung der Lehrer im Bereich Informatik anzusehen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.1997 aus der Vergütungsgruppe BAT III zu vergüten,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie in der Zeit vom 01.06.1997 bis 31.10.1997 aus der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten,
hilfsweise
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 01.06.1997 aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zu vergüten, also auch über den 01.11...