Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung, sachgrundlose. wissenschaftlicher Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach PN 6 S. 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT bei vertraglich vereinbarter Geltung der SR 2 y BAT
Leitsatz (redaktionell)
Eine auf §§ 57a ff. HRG gestützte Befristung ist nur zulässig, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass die Befristung auf den Vorschriften der §§ 57a ff. HRG beruht.
Im Geltungsbereich des SR 2 y BAT ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wegen der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT ausgeschlossen.
Normenkette
SR 2 y BAT; TzBfG § 14 II; HRG § 57b
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 24.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2053/04) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.11.2004 – 3 Ca 2053/04 – wird auf die Berufung des Klägers abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 28.06/28.07.2003 am 31.08.2004 beendet worden ist.
Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004. Der Kläger ist 1952 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht nicht. Der Kläger ist außerplanmäßiger Professor. Nach seiner Promotion im Jahre 1984 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bibliotheksangestellter und einer Professur-Vertretung an der F4 B2xxxx und an den Hochschulen in O1xxxxxxx und G2xxxx tätig (Einzelheiten: Kopie „Beschäftigungs- und Dienstzeiten” Blatt 14 d. A.). Am 11.09.2002, 11.03.2003 und am 28.06.2003 schlossen der Kläger und das beklagte L1xx, letzteres vertreten durch den Kanzler der Universität B1xxxxxxx, jeweils befristete Arbeitsverträge mit den Laufzeiten 01.10.2002 bis 31.03.2003, 01.04.2003 bis 31.07.2003, 01.08.2003 bis 31.08.2004. Vereinbart war jeweils die Geltung des BAT und der ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen. Der Kläger lehrte in der Position eines akademischen Rates und gegen eine Vergütung nach BAT II a an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität B1xxxxxxx. Zu den drei befristeten Arbeitsverträgen wurden jeweils kurz vor Vertragsunterzeichnung schriftliche Anlagen zu dem befristeten Arbeitsverträgen unterschrieben, in denen die geschuldeten wissenschaftlichen Dienstleistungen gekennzeichnet sind, zu „Inhalt und Umfang der Lehrtätigkeit” jeweils „4 SWS” angegeben werden und abschließend der Befristungsgrund ausgewiesen wird. Das Jahresgehalt betrug 50.473,35 EUR. In den Anlagen zu den ersten beiden Verträgen ist als Befristungsgrund jeweils § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG benannt. In § 2 der beiden jeweils nachfolgend unterzeichneten befristeten Arbeitsverträge heißt es dann „Das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG befristet.” Wegen des weiteren Inhalts der beiden ersten Arbeitsverträge vom 11.09.2002/01.10.2002 und vom 11./17.03.2003 und des Textes der zugehörigen Anlagen vom 21.08.2002 und vom 11.03.2003 nebst dortigen Hinweisen zum Arbeitsverhältnis und zu den Befristungsgründen wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Blatt 12 bis 13 R d. A., Blatt 10 bis 11 R d. A.). Die Anlage zum dritten befristeten Arbeitsvertrag mit der Laufzeit vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2004 datiert vom 25.07.2003. Als Befristungsgrund ist dort allein § 14 Abs. 2 TzBfG benannt, die wissenschaftlichen Dienstleistungen sind wie im vorausgegangenen Vertrag bezeichnet, zu Inhalt und Umfang der Lehrtätigkeit heißt es „4 SWS”(weitere Einzelheiten zur Anlage: Kopie Bl. 9, 9 R d.A.). Der Text des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.06./28.07.2003 lautet (Bl. 8, 8 R d.A.):
„…
§ 1
Herr Dr. K1xx U1xxxx S1xxxxxx wird gemäß § 59 HG ab 01.08.2003 weiterbeschäftigt als vollbeschäftigte Angestellter für die Zeit bis zum 31.08.2004.
Der Dienstort ist B1xxxxxxx.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet.
§ 3
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen.
Herr S1xxxxxx ist nach den o.g. Tarifverträgen in Vergütungsgruppe BAT IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
§ 4
Die Aufgabenbeschreibung vom 25.07.2003 (Anlage) ist Bestandteil dieses Vertrages.
Im Rahmen der Aufgabenstellung ist der angestellte bei Bedarf zu einer Lehrtätigkeit i. S. von § 59 Abs. 1 HG bis zu 4 Wochenstunden verpflichtet. Eine Zulage wird dafür nicht gezahlt...