Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation. Freiwilligkeitsklausel. AGB-Kontrolle
Leitsatz (amtlich)
Auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform bestehen gegen die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bezüglich Gratifikationsleistungen keine Bedenken.
Normenkette
BGB §§ 307, 308 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1415/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 18.11.2004 – 3 Ca 1415/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge noch um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation. Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, die im Arbeitsvertrag unter Ziffer 7 getroffene Regelung
„Der Arbeitnehmer erhält Gratifikation in Höhe eines 13. Monatsgehaltes. Die Zahlung erfolgt freiwillig. Auch nach wiederholter Zahlung erwächst hierauf kein Anspruch…”
sei inhaltlich unklar und unangemessen.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin im Berufungsrechtszuge ihr Begehren weiter und beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.153,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar von 553,16 EUR seit dem 01.01.2003, von weiteren 1.800,00 EUR seit dem 01.01.2004 und von weiteren 1.800,00 EUR seit dem 01.01.2005.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I
Das Arbeitsgericht hat den verfolgten Anspruch mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, die in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung stelle einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt dar, welcher einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Zahlung der Gratifikation ausschließe. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten keine Abänderung der Entscheidung.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung hinreichend klar und unmissverständlich. Soweit die Klägerin zu den rechtlichen Unterschieden zwischen Freiwilligkeits- und Widerrufsklausel ausführt, „die feinen Überlegungen der Arbeitsgerichte zu dieser Frage mögen wissenschaftlich vertretbar sein, die Unterscheidung stoße … aber auf wenig Verständnis der Arbeitnehmerseite”, mag dies zutreffen. Maßgeblich ist indessen nicht, ob für die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung „Verständnis” in dem Sinne besteht, dass die Regelung als inhaltlich akzeptabel erscheint, vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang entscheidend, dass die Regelung inhaltlich unmissverständlich gefasst ist. Wenn die Klägerin möglicherweise nur Satz 1 gelesen, hingegen die weitere Passage über die Freiwilligkeit der Zahlung und das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht zur Kenntnis genommen hat, begründet dies keine Unklarheit der Vertragsklausel. Die Formulierung, dass auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch erwächst, kann auch ohne juristische Vorbildung nur so verstanden werden, dass sich der Arbeitnehmer nicht darauf verlassen kann, auch künftig eine entsprechende Leistung zu erhalten. Vielmehr besteht auf die Zahlung „kein Anspruch”.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch nicht verpflichtet, jeweils zu Jahresbeginn festzulegen, ob für das laufende Jahr eine Gratifikationsleistung zu erwarten sei. Da ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung gerade nicht besteht, wird erst durch die konkrete Ankündigung des Arbeitgebers vor Auszahlung der freiwillig gewährten Leistung oder auch erst durch die Auszahlung selbst eine Rechtsgrundlage für die Zahlung und das Behaltendürfen der Gratifikationsleistung geschaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht weder ein Rechtsanspruch noch eine ausreichende Grundlage für eine entsprechende Erwartung bzw. einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1975 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 86 – verweist, ist diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 05.06.1996 – 10 AZR 883/95 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 193 – ausdrücklich aufgegeben worden. Weitergehend hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 07.08.2002 – 10 AZR 709/01 – AP § 4 a Entgelt FG Nr. 2 – unter Einschränkung der früheren Rechtsprechung klargestellt, dass bei freiwilligen Sonderleistungen, auf welche keinerlei Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen, der Arbeitgeber auch in der inhaltlichen Ausgestaltung der Sonderzahlung bis zum Auszahlungszeitpunkt frei und dementsprechend grundsätzlich auch berechtigt ist, die Leistungsgewährung von vorher nicht bekannt gegebenen Gesichtspunkten abhängig zu machen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Leistung eben nur in Aussicht gestellt, ein Rechtsanspruch aber ausdrücklich ausgeschlossen ist.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der vereinbarte Freiwillig...