Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG sind Grubenwehrzulagen für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit zu berücksichtigen.
Normenkette
GSP RAG Deutsche Steinkohle AG Fassung: 2003-06-25
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 10.03.2015; Aktenzeichen 2 Ca 2187/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 10.03.2015 – 2 Ca 2187/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zinsen bei den nachstehenden Daten nicht ab dem 3. des Folgemonats sondern ab dem 4. des Folgemonats zu zahlen sind: 04.05.2009, 04.01.2010.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 (GSP 2003) für die Monate August 2008 bis Juli 2013.
Der Kläger ist 1958 geboren. Zwischen den Parteien bestand vom 12.05.1975 bis zum 31.07.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war zuletzt angestellt als Aufsichtshauer unter Tage, Lohngruppe 13. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 befand sich der Kläger in Transferkurzarbeit. Vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2013 bezog der Kläger Anpassungsgeld, Knappschaftsrente wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld.
Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. In diesem Plan heißt es u. a.:
3 Grubenwehrmitgliedschaft
1.1. Aufnahme in die Grubenwehr
Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
- Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,
- Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben,
- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3),
- gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.
Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist.
1.2. Ausscheiden aus der Grubenwehr
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist,
- für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
- durch Ausschluss,
- durch Tod.
Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt.
[…]
5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder
5.1. Grubenwehrmitglieder
Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.
Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer).
Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge.
Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil.
Das Anl...