Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Vergütung. Arbeitsleistung. Beweislast des Arbeitgebers für Nichtleistung der Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Normalarbeitszeit nicht geleistet hat, ist der Arbeitgeber (vgl. LAG Hamm, 31. Oktober 2002, 8 Sa 758/02, LAGReport 2003, 316).
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 248/11, Termin 18.04.2012)
Normenkette
BGB §§ 275, 323, 611
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 04.05.2010; Aktenzeichen 3 Ca 2644/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 4. Mai 2010 (3 Ca 2644/09) teilweise abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung von 724,68 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger zu 28 %, der Beklagte zu 72 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 %, der Beklagte zu 93%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus der Abwicklung eines zum 11.September 2009 beendeten Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten. Es geht um die Zahlung von Arbeitsentgelt, Urlaubsvergütung, der Vergütung eines Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto, die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen sowie um die Herausgabe von Arbeitspapieren und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach §69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 bis 5, Bl. 214 bis 217 d. A.) abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. Mai 2010 im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Seite 5 bis 11, Bl. 217 bis 223 d. A.) verwiesen.
Das Urteil ist dem Beklagten am 31. Mai 2010 zugestellt worden. Hier gegen richtet sich die am 28. Juni 2010 eingelegte und mit dem am 29. Juli 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor: Sofern die Gegenseite Bruttolohnansprüche geltend mache, bestünden diese nicht. Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuern seien gezahlt worden. Weitere als die erst- und zweitinstanzlich überreichten Bescheinigungen der Finanzverwaltung bzw. des Sozialversicherungsträgers könnten zum Nachweis nicht vorgelegt werden. Darüber hinaus sei die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigt. Der Kläger sei bei der Einstellung explizit darüber befragt worden, ob Gebrechen vorlägen oder Umstände, die seine Einsatzfähigkeit mindern würden. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass die im Jahr 2009 anstehende Baumaßnahme höhere körperliche Anforderungen gestellt habe als die Tätigkeit bei dem Einsatz des Klägers in Polen im Jahr zuvor. Der Kläger habe bewusst den Bandscheibenvorfall verschwiegen. Im Übrigen könne kein Zweifel darüber bestehen, dass Umstände, ob jemandem eine Niere fehle oder nicht, angesichts der Tätigkeit hätten offenbart werden müssen. Der Kläger sei zudem nicht nur drei Tage im März 2009 krank gewesen, sondern habe sich am auch am 13. März 2010, 17. und 24. Juli 2009 sowie 8., 9., 14. und 24. August 2009 krank gemeldet. Auch die Höhe der geltend gemachten Forderung ist nach Meinung des Beklagten nicht berechtigt. In der Zeit vom 5. Februar 2009 bis 15. März 2009 habe der Kläger die im Rahmen eines 400,00 Euro-Jobs geleisteten Stunden auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 11,88 Euro bezahlt erhalten. Ab dem 16. März 2009 habe der Kläger keine 132 Stunden im März 2009 gearbeitet. Über die bereits genannten Tage im März 2009, an denen sich der Kläger krank gemeldet habe, hinaus habe er am 16. März 2009 jedenfalls nicht auf einer Baustelle des Beklagten in D1 gearbeitet. Zudem habe er am Donnerstag, den 18. März 2009, angerufen, ob er nicht Freitag zuhause bleiben können. Zu dem für den Monat September 2009 vom Kläger vorgelegten Arbeitszeitbogen sei anzumerken, dass der Kläger lediglich am 1., 3. und 4. September 2009 insgesamt 23 Stunden gearbeitet habe und ihm ab dem 8. September 2009 kein Urlaub gewährt worden sei. Zudem sei zu rügen, dass das Gericht § 6 Abs. 2 Arbeitsvertrag keine Bedeutung zugemessen habe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 4. Mai 2010 (3 Ca 2644/09) kostenpflichtig abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Ergänzend führt er aus:...