Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 19.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2899/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der. Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.08.1994 – 2 Ca 2899/93 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.920,27 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.08.1993 zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die seitens der Beklagten anläßlich der berufsbegleitenden Weiterbildung zum Fach-OP-Pfleger aufgewandten Kosten zurückzuzahlen.
Der am 14. Juli 1959 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1993 bei der Beklagten als OP-Pfleger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren von Anfang die Bedingungen der AVR-Caritas in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Unter Berücksichtigung seiner vorausgegangenen Krankenpflegertätigkeit im Funktionsdienst erhielt er schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe Kr 5 AVR-Caritas. Noch innerhalb der bis zum 31. Dezember 1989 andauernden Probezeit wurde die Vergütung angehoben, so daß er nunmehr das Entgelt entsprechend der Vergütungsgruppe KR 5 a erhielt (ab August 1989). Ebenfalls während der Probezeit bewarb sich der Kläger auf Veranlassung der Beklagten im Rahmen des bestehenden Personalbedarfs bei der Ausbildungsstätte für die Weiterbildung im OP-Dienst um seine Teilnahme an der OP-Fachpfleger-Weiterbildung. Dieser Lehrgang begann am 02. Oktober 1989 und erstreckte sich auf insgesamt zwei Jahre. Er umfaßte 891 Unterrichtsstunden. Hiervon entfielen 541 Stunden auf die theoretische Unterweisung und 350 Stunden auf die praktische Einweisung. Der theoretische Unterricht wurde montags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr und jeden ersten Samstag im Monat in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr abgehalten. Die praktische Unterweisung erfolgte bei der Beklagten, also dem Anstellungskrankenhaus. Der Kläger erhielt am 20. September 1989 die Zusage zur Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme. Noch am selben Tag unterzeichnete er den Weiterbildungsvertrag (Bl. 8 bis 10 d.A.). Über eine zeitliche Bindung an die Beklagte als Anstellungskrankenhaus nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis verhält sich dieser Vertrag nicht. Für den Bereich der AVR-Caritats faßte die arbeitsrechtliche Kommission am 29. August 1989 den Beschluß, § 10 a zur Aus- und Weiterbildung einzuführen und rückwirkend zum 01. August in Kraft zu setzen. Mit dieser Bestimmung verpflichtete die arbeitsrechtliche Kommission den Dienstgeber zur Kostentragung bei entsprechender Weiterbildung des Arbeitnehmers und den Dienstnehmer zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten, sofern er innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch ausscheiden sollte. Ob der Kläger zumindest vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme auf den neu eingeführten § 10 a AVR hingewiesen worden ist, ist unter den Parteien streitig. Nach bestandenem Examen wurde der Kläger weiterhin als OP-Pfleger eingesetzt. Kurz zuvor, d.h. ab August 1991 erhielt er die Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe Kr- 6 AVR Caritas. Am 27. April 1994 kündigte der Kläger das zur Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1993 auf, um eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter für einen Betrieb aufzunehmen, der medizinischen Bedarf herstellt und vertreibt. Daraufhin verlangte die Beklagte vom Kläger unter Hinweis auf § 10 a AVR-Caritas die Rückzahlung von zwei Dritteln der Gesamtaufwendungen in Höhe von 12.060,24 DM, das sind 8.040,16 DM. Da der Kläger dieses Schreiben vom 13. Mai 1993 nicht befolgte, behielt sie von den bis zum Ausscheiden fälligen Gehältern 4.109,89 DM ein und forderte den Kläger am 14. Juli 1993 auf, den restlichen Betrag in Höhe von 3.920,27 DM zu zahlen. Der Kläger seinerseits verweigerte jegliche Zahlung und verlangte von der Beklagten die Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Dazu sah sich diese jedoch außerstande.
Mit der am 02. Dezember 1994 beim Arbeitsgericht Bocholt erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten weiterhin die Auszahlung seines vollständigen Gehaltes. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nicht mit einem Rückforderungsanspruch wirksam aufgerechnet, weil ein solcher Anspruch nicht entstanden sei. Hierzu hat er behauptet, er habe mit der Beklagten zu keiner Zeit eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Auf § 10 a AVR könne sich die Beklagte nicht berufen, zumal sie ihn vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme nicht auf die gerade in Kraft getretene Bestimmung hingewiesen habe. Erstmals nach Beginn der Maßnahme sei er darauf hingewiesen worden, daß Ausbildungskosten gegebenenfalls bei vorzeitigem Aussc...