Leitsatz (amtlich)

Der Begriff des „Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes” im Sinne der Bestimmungen der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12.10.1973 (insoweit gleichlautend mit den Bestimmungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973) ist abschließend geregelt.

Der Wechsel von einem Arbeitgeber des öffentlichen (kirchlichen) Dienstes zu einem privatrechtlichen organisierten Arbeitgeber schließt den Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung aus, auch wenn der privatrechtlich organisierte, neue Arbeitgeber den BAT (BAT-KF) anwendet und/oder sich aus öffentlichen Mitteln finanziert (im Anschluß an BAG, Urteil vom 7.12.1983 – 5 AZR 5/82 –; n.v.; BAG, Urteil vom 11.1.1995 – 10 AZR 180/94 – n.v.).

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1639/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.02.1996; Aktenzeichen 10 AZR 445/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.1994 – 2 Ca 1639/93 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sonderzuwendung.

Die am 05.02.1957 geborene Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrages vom 24.12.1981 (Blatt 6 d. A.) in der Zeit vom 01.01.1982 bis zum 31.12.1992 in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus als Diplom-Psychologin beschäftigt. Nach § 2 des Dienstvertrages vom 24.12.1981 waren Inhalt des Dienstvertrages die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Zur Anwendung kam insoweit auch die „Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12.10.1973”.

Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin, die mit 20 Stunden in der Woche beschäftigt war, betrug zuletzt 3.335,80 DM.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristgemäß zum 31.12.1992 und trat am 01.01.1993 eine Stelle bei der „Forschungsgesellschaft für Arbeitsphysiologie und Arbeitsschutz e.V.” in D. an. Bei dem neuen Arbeitgeber der Klägerin handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein. Mitglieder des Vereins sind der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die weitere Zusammensetzung des Vereins und dessen Finanzierung sind in zweiter Instanz zwischen den Parteien streitig geworden.

Mit Schreiben vom 21.12.1992 (Blatt 7 d. A.) macht die Klägerin die Zahlung der Zuwendung nach den Bestimmungen der „Zuwendungsordnung für kirchliche Angestellte” vom 12.10.1973 geltend. Mit Schreiben vom 14.01.1993 (Blatt 9 d. A.) lehnte die Beklagte die Zahlung: der Zuwendung ab, weil es sich bei dem neuen Arbeitgeber der Klägerin nicht um öffentlichen Dienst im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 b) zum Zuwendungstarifvertrag KF handele.

Die Klägerin erhob daraufhin am 06.04.1993 die vorliegende Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die von der Beklagten vorenthaltene Sonderzuwendung für das Jahr 1992 in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes zu. Zwar werde der neue Arbeitgeber der Klägerin in Form eines privatrechtlichen Vereins geführt, ihr neuer Arbeitgeber finanziere sich allerdings allein aus öffentlichen Mitteln, die als Zuwendung nach § 44 der Landeshaushaltsordnung gegeben würden. Aufgrund dieser Finanzierung, sei die Forschungsgesellschaft verpflichtet, den BAT und das übrige öffentliche Dienstrecht anzuwenden. Bei ihm verbrachte Zeiten der Beschäftigung würden für Angestellte und Beamte im Bundesdienst als Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewährt. Mitglieder des Vereins seien allein öffentlich rechtliche Körperschaften. Der Verein sei in vollem Umfang dem öffentlichen Dienst gleichgestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.335,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil sie seit dem 01.01.1993 nicht von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen worden sei. Privatrechtliche Vereine gehörten nicht zum öffentlichen Dienst im Sinne der Bestimmungen der Zuwendungsordnung. Erlasse des Bundesministers des Inneren seien für die Beklagte nicht rechtsverbindlich.

Durch Urteil vom 11.01.1994 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin zwar nicht von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen worden sei, weil der neue Arbeitgeber der Klägerin in Form eines ...

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