Leitsatz (redaktionell)

Eine zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsabrede gehört nicht zum notwendigen Inhalt eines Zeugnisses. Sie hat nichts mit der Art und Dauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber zu tun. Zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers gehört sie ebenfalls nicht. Sie steht damit auch in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445889

BB 1962, 638

AR-Blattei, ES 1830 Nr 25

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 25

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