Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 24.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 334/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 24.08.1999 – 1 Ca 334/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines Widerrufs, der auf die Einschränkung und Umstrukturierung einer Versorgungsschuld zielt.

Die am 29.07.1952 geborene Klägerin (im Folgenden: klagende Partei) wurde mit Wirkung vom 01.10.1979 von dem Deutschen Gewerkschaftsbund (i.F.: Rechtsvorgänger) eingestellt. Die beklagte Partei trat in Folge eines Betriebsüberganges per 01.04.1998 in das Arbeitsverhältnis ein. Anlässlich des Betriebsübergangs vereinbarten der DGB – Bundesvorstand und der Gesamtbetriebsrat des Rechts Vorgängers am 16.02.1998 einen Interessenausgleich, wonach die im Rahmen des Betriebsübergangs auf die beklagte Partei übergehenden Arbeitnehmer im Hinblick auf Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nicht schlechter gestellt werden sollen, als die weiterhin beim Rechtsvorgänger Beschäftigten. Darüber hinaus sollen die erworbenen Altersversorgungsansprüche gesichert bleiben.

Der Rechtsvorgänger gewährt seinen Mitarbeitern seit 1949 eine betriebliche Altersversorgung, deren Trägerin die Unterstützungskasse des D1. e. V. (i.F.: Unterstützungskasse) ist. Grundlage für die Berechnung der Rentenanwartschaften und die Auszahlung der Renten sind die Unterstützungsrichtlinien der Kasse. Vor dem streitgegenständlichen Widerruf waren maßgeblich für die Mitarbeiter, die bis zum 31.12.1982 eingestellt wurden, die Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 1988), und für die Mitarbeiter, die seit dem 01.01.1983 eingestellt wurden, die Unterstützungsrichtlinien 1983. Die Richtlinien der Unterstützungskasse waren zunächst als Gesamtversorgungssystem, also als Versprechen betriebliche Versorgungsleistungen unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Trägem der sozialen Sicherheit konzipiert. Sie wurden im Laufe der Jahre wiederholt den wechselnden sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. So sahen die Unterstützungsrichtlinien 1980 vor, dass den Begünstigten nach einer zehnjährigen Wartezeit für jedes Beschäftigungsjahr eine Unterstützung in Höhe von 2 % der Bruttovergütung der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden, höchstens jedoch 60 % dieses Betrages gewährt wurden, wobei die Unterstützung zusammen mit der Sozialversicherungsrente und den sonstigen Lohnersatzleistungen 75 % der letzten Bruttovergütung nicht übersteigen durfte. Diese Unterstützungsrichtlinien wurden in den Jahren 1983 und 1988 durch zwei neue Richtlinien abgelöst, die für jeweils unterschiedliche Beschäftigungsgruppen Geltung beanspruchen. Beibehalten, wenn auch in modifizierter Form, wurde das Gesamtversorgungssystem für die Beschäftigten, die bereits am 31.12.1982 in den Diensten eines Mitglieds der Unterstützungskasse beschäftigt waren. Für sie galten die Unterstützungsrichtlinien 1980 zunächst weiter, bis sie 1988 durch neue Richtlinien abgelöst wurden. Die nunmehr für diesen Personenkreis geltenden Unterstützungsrichtlinien sehen mit einiger Verallgemeinerung vor, dass nach einer Wartezeit von zehn Jahren die Gesamtversorgung von 30 % des Bemessungsentgelts (das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Unterstützungsfalles verdiente Arbeitsentgelt unter Einschluss regelmäßiger Sonderzuwendungen) beträgt, und für jedes weitere Jahr der Beschäftigung um zunächst 2 %, ab dem 25. Beschäftigungsjahr um jeweils 1 % ansteigt, bis die maximal 70 % des Bemessungsentgelts erreicht werden. Die Unterstützungsrichtlinien 1988 enthalten eine „Altlast-Regelung”, die die bereits erdienten Anwartschaften unangetastet lässt und vorsieht, dass zusätzlich zu den Leistungen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 ein Ausgleich gewahrt wird, der ratierlich im Verhältnis der Beschäftigungszeit bis zum Inkrafttreten der Richtlinien am 31.03.1988 zur Gesamtbeschäftigungszeit dem Unterschied der nach den Unterstützungsrichtlinien 1983 einerseits und 1988 andererseits erdienten Unterstützungen entspricht. Mit diesen Unterstützungsrichtlinien wurden die bis dahin geltenden Richtlinien 1980 abgelöst. Aufgegeben wurde bereits mit Wirkung vom 01.01.1983 das bisherige Gesamtversorgungssystem für die neu in ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Mitglied der Unterstützungskasse eingetretenen Beschäftigten. Es wurde durch ein halbdynamisches System ersetzt, dass vorsieht, dass nach einer Wartezeit von zehn Jahren für die Altersunterstützung und von fünf Jahren für alle übrigen Unterstützungen eine Betriebsrente gezahlt wird, die für jedes volle Jahr der Beschäftigungsdauer (für andere als Altersunterstützungen gegebenenfalls um Zurechnungszeiten ergänzt) 0,8 % des Bemessungsentgelts, das ist das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Unterstützungsfalles, beträgt...

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