Revision zurückgewiesen 18.11.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen 9 Ca 1429/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.1999; Aktenzeichen 2 AZR 89/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.10.1997 (9 Ca 1429/97) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und daraus folgenden Annahmeverzugsansprüchen des Klägers.

Der Kläger, der von Beruf Werkzeugmacher ist, war seit dem 09.09.1996 bei der Beklagten als Arbeiter gegen einen Stundenlohn von 21,– DM beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Dreherei und Maschinenbau. Sie beschäftigt 17 Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Klägers bestand im Einrichten der Maschinen nach Fertigungsplänen mit der dazugehörenden Werkzeugpflege sowie der Qualitätskontrolle.

Bereits vor Abschluß des Arbeitsvertrags war der Kläger in der Zeit vom 08.01. bis 05.09.1996 im Betrieb der Beklagten tätig. In dieser Zeit nahm er an einem Lehrgang „Berufspraktische Fortbildung für Langzeitarbeitslose aus gewerblich-technischen und Dienstleistungsberufen” für Langzeitarbeitslose teil. Träger dieser Maßnahme war die Deutsche Angestellten-Akademie. Im Rahmen dieses Lehrgangs absolvierte der Kläger bei der Beklagten ein Praktikum mit der fachlichen Ausrichtung „Berufserfahrung – Mechanische Fertigung, CNC-Technik.” Nachdem er vom 08.01. bis 10.05.1996 in einem sich steigernden Umfang bei der Beklagten eingesetzt war, war er ab dem 10.05.1996 montags bis freitags in ihrem Betrieb tätig. Praktikumsbegleittage fanden am 03.06., 01.07., 05.08. und 06.09.1996 statt. Über die Durchführung des Praktikums haben der Kläger, die Beklagte und die Deutsche Angestellten-Akademie im Januar 1996 eine schriftliche Praktikumsvereinbarung (Bl. 10 bis 12 d. A.) abgeschlossen. Der Kläger erhielt in dieser Zeit Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Es handelte sich um Mittel aus dem europäischen Sozialfonds.

Der am 12.12.1968 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Mit Schreiben vom 27.02.1997 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1997. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12.03.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. In den Monaten April und Mai 1996 bezog er Arbeitslosenhilfe. Seit dem 28.05.1997 hat er neue Arbeit. Seine mit der Klage verfolgten Entgeltansprüche für die Zeit vom 01.04. bis 28.05.1997 berechnet er – von der Beklagten unbestritten – mit 6.384,– DM brutto. Auf diese Forderung läßt er sich Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 2.423,40 DM netto anrechnen.

Der Kläger hat behauptet, er habe jedenfalls in den Monaten Mai bis September 1996 die dem Tätigkeitsbild eines Werkzeugmachers entsprechenden Verrichtungen im Betrieb der Beklagten durchgeführt und sei wie jeder andere Arbeitnehmer im Produktionsablauf eingebunden gewesen. Seine Arbeit habe er immer ordnungsgemäß erbracht. Seine Vorgesetzten seien mit seiner Leistung zufrieden gewesen.

Wenn ihm im Kündigungsschreiben angeboten worden sei, die Kündigung aufzuheben, wenn er bis zum 19.03.1997 die Arbeiten ordnungsgemäß ausführe, so habe er hierzu keine Gelegenheit gehabt, da er wegen eines bei der Beklagten erlittenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 27.02.1997, zugegangen am 28.02.1997, nicht vor dem 28.05.1997 beendet wurde,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn 6.384,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 3.696,– DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.05.1997 sowie 4 % Zinsen aus dem sich aus 2.688,– DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.06.1997 abzüglich der von der Bundesanstalt für Arbeit an ihn gezahlten Arbeitslosenhilfeleistungen und vom Sozialamt der Stadt Schwerte gezahlter 600,– DM Sozialhilfe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe seine Arbeit mangelhaft ausgeführt. Aus diesem Grund seien Gespräche mit ihm geführt worden, die auch zum Inhalt gehabt hätten, daß er mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe, wenn es weiterhin zu Fehlern komme.

Durch Urteil vom 29.10.1997, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege zum einen eine wirksame Kündigungserklärung vor, da aus dem Schreiben der Beklagten vom 27.02.1997 eindeutig hervorgehe, daß sie gewillt sei, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zum anderen bedürfe die Kündigung nicht der sozialen Rechtfertigung, da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt ihres Zugangs noch nicht länger als sechs Monate bestanden habe. Die Praktikantenzeit sei nicht auf die Wartezeit anrechenbar.

Gegen dieses, ihm am 12.01.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.02.1998 e...

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