Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Kraftfahrers bei den Stationierungsstreitkräften Begriff des schweren Spezialfahrzeugs Tarifauslegung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Straßenkehrmaschine ist nicht als ein schweres Spezialfahrzeug im Sinne der Eingruppierungsmerkmale der Lohngruppe 6 des Anhanges F des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften – TV AL II anzusehen.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 07.01.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1618/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.01.2004 – 2 Ca 1618/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 12.11.1941 geborene Kläger steht seit 1974 in den Diensten der britischen Streitkräfte und ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.12.1996 (Bl. 5 ff. d.A.) als Kraftfahrer eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften – TV AL II – Anwendung.
Seit dem 01.01.1997 besteht die Tätigkeit des Klägers im Führen einer Straßenkehrmaschine, die im Winter durch Zusatzeinrichtungen auch als Schneepflug eingesetzt wird. Das zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs beträgt 7,49 t. In der Arbeitsplatzbeschreibung für das Lenken einer Straßenkehrmaschine (Bl. 9 f. d.A.) ist aufgeführt, dass der Stelleninhaber im Besitz eines Führerscheins der Klasse III sein muss.
Die Vergütung des Klägers erfolgt nach der Lohngruppe 5 des Anhangs F zum TV AL II. Die Lohngruppeneinteilung für Kraftfahrer im Anhang F TV AL II lautet wie folgt:
„Lohngruppe 4
(1) Kraftfahrer von Pkw und sonstigen leichten Kraftwagen
(2) Kraftfahrer von Lkw bis zu 3,5 t Nutzlast
(3) Kraftfahrer von Kleinbussen
(4) Kraftfahrer von Krankentransportfahrzeugen
Lohngruppe 5
(1) Kraftfahrer von Lkw mit mehr als 3,5 t Nutzlast
(2) Kraftfahrer von Autobussen mit mehr als 8 bis zu 24 Fahrgastsitzen
Lohngruppe 6
(1) Kraftfahrer von Großtankwagen auf Flugplätzen oder von Großtankwagen mit mehr als 10 t Nutzlast
(2) Kraftfahrer von Autobussen mit mehr als 24 Fahrgastsitzen
(3) Kraftfahrer von schweren Traktoren und Sattelschleppern
(4) Kraftfahrer von schweren Spezialfahrzeugen”
Mit Schreiben vom 14.05.2003 (Bl. 12 d.A.) begehrte der Kläger seine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 mit der Begründung, er sei Kraftfahrer eines schweren Spezialfahrzeugs.
Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers mit Schreiben vom 17.06.2003 (Bl. 13 d.A.) ab. Daraufhin erhob der Kläger am 16.09.2003 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm gelenkte Straßenkehrmaschine sei als ein schweres Spezialfahrzeug anzusehen. Dieses Fahrzeug baue er im Winter zum Schneepflug um. Die von ihm mitgeführte Nutzlast sei häufig so hoch, dass das zulässige Gesamtgewicht von 7,49 t erreicht bzw. in Ausnahmefällen sogar leicht überschritten werde. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, die mit dem Fahrzeug mitgeführte Nutzlast betrage fast immer über 2000 kg.
Bei seiner Eingruppierung sei allerdings nicht nur das bloße Gewicht des Fahrzeugs bedeutsam, sondern auch die Anforderungen, die an den Fahrer gestellt würden. Der Kläger müsse zusätzlich zum Fahren des Fahrzeugs auch technische Geräte bedienen, er müsse zusätzlich während der Fahrt fegen, streuen und Schnee räumen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2002 Vergütung nach der Lohngruppe A 5/6 des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Eingruppierung des Klägers sei auf die Nutzlast des von ihm zu führenden Fahrzeugs abzustellen. Da die vom Kläger gelenkte Straßenkehrmaschine – nach den vorgegebenen technischen Daten – eine Nutzlast von 1649 kg habe und Kraftfahrer von Lkw's bis zu 3,5 t Nutzlast in die Lohngruppe 4, Kraftfahrern von Lkw's mit mehr als 3,5 t Nutzlast in die Lohngruppe 5 einzugruppieren seien, seien die Voraussetzungen der Lohngruppe 6 im Falle des Klägers nicht gegeben. Der Kläger führe kein schweres Spezialfahrzeug.
Durch Urteil vom 07.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger fahre kein schweres Spezialfahrzeug im Sinne der Lohngruppe 6.
Gegen das dem Kläger am 03.02.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 27.02.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am Montag, dem 05.04.2004, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, er sei richtigerweise ...