Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn es zu einer Änderung seines Arbeitsvertrages nicht gekommen ist, so ist ein früherer geschäftsführender Gewerkschaftssekretär der Gewerkschaft H3 nicht als Bezirksgeschäftsführer in die Entgeltgruppe 9 der GBV Entgeltsystem der V1 einzugruppieren.

 

Normenkette

GBV Entgeltsystem

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 09.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 194/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2012; Aktenzeichen 4 AZR 275/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.04.2009 – 5 Ca 194/09 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

Der am 07.05.1945 geborene Kläger nahm zum 01.01.1973 eine Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär für die Gewerkschaft H3 auf. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.07.1973 (Bl. 6 d.A.). Darin ist u.a. geregelt, dass sich Besoldung, Urlaub und die übrigen Arbeitsbedingungen nach den jeweils vom Gewerkschaftsausschuss beschlossenen „Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft H3” (vgl. Bl. 210 – 227 d.A.), welche die Parteien als einen verbindlichen Bestandteil des Anstellungsvertrages anerkennen würden, richte. Mit Schreiben vom 26.10.1979 (Bl. 7 d.A.) übertrug die Gewerkschaft H3 dem Kläger die Geschäftsführung der Bezirksverwaltung R4-N1 ab dem 01.10.1979. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger in G2 tätig. Der Kläger war in der Tarifgruppe 12 der Gehaltsstruktur für Beschäftigte der Gewerkschaft H3 eingruppiert. Er erzielte zuletzt ein monatliches Einkommen von 4.646,– EUR brutto.

Im Juli 2001 verschmolz die Gewerkschaft H3 mit vier weiteren Gewerkschaften zu der Beklagten. Die ehemaligen Bezirke der fünf Gewerkschaften wurden aufgelöst und das Bundesgebiet neu in die Bezirke der Beklagten aufgegliedert. Übergangsweise wurde bis zur zweiten ordentlichen Bezirkskonferenz eine Bezirksgeschäftsführung gebildet, bestehend aus einem hauptamtlichen Geschäftsführer und vier Stellvertretern. Jede der Gründungsgewerkschaften war berechtigt, mit einem Mitglied in der Geschäftsführung vertreten zu sein. Bezirksgeschäftsführer und Stellvertreter wurden von den Gründungsgewerkschaften benannt.

Der Kläger war bis zum Jahre 2001 Vorsitzender des bei der Gewerkschaft H3 NRW gebildeten Betriebsrates, jedoch nicht freigestellt. Dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat gehörte er als Mitglied an, ab April 2002 war er bis zum 30.06.2004 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit verzichtete der Kläger auf eine Bewerbung um die Position des Bezirksgeschäftsführers des neu gebildeten Bezirks E5-L5-S5 der Beklagten, der teilweise dem früheren Bezirk R4-N1 der Gewerkschaft H3 entspricht.

Am 01.12.2003 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der Altersteilzeit für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2008 im Blockmodell vorsah, wobei die Arbeitsphase und die Freistellungsphase in je Zwei-Jahresblöcken abgewickelt wurden. Nach Beendigung seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied verrichtete der Kläger Tätigkeiten eines Gewerkschaftssekretärs. Die um seinen Einsatz geführten Gespräche sind teilweise zwischen den Parteien streitig.

Nach der Grundsatzvereinbarung zwischen den Gründungsgewerkschaften und ihren Gesamtbetriebsräten vom 18.05.2000, zu deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 205 – 209 d.A. Bezug genommen wird, galten die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und – regelungen der fünf Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt würden. Zusätzlich wurden Besitzstandszusagen auch über den Zeitpunkt der Ablösung dieser Anstellungsbedingungen hinaus gegeben. Bei Ausschluss der Nachwirkung war die Vereinbarung bis zum 31.12.2007 befristet. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde bei der Beklagten ein neues mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbartes Entgeltsystem eingeführt. In einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung wurden die Bedingungen und das Verfahren zur Überleitung in das Entgeltsystem sowie die Allgemeinen Arbeitsbedingungen geregelt (GBV Überleitung). Zum Inhalt dieser Gesamtbetriebsvereinbarungen im Einzelnen wird auf Bl. 53 bis 80 d.A. und Bl. 476 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.11.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in der Einigungsstelle am 21.11.2008 seine Umgruppierung in die Entgeltgruppe 7.3.2 beschlossen worden sei. Hierbei handelt es sich um „Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich”. Die Tätigkeit ist der Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 zugeordnet und mit einer Vergütung von 4.500,– EUR verbunden. Der Kläger hält diese Eingruppierung für unzutreffend und ist der Ansicht, dass er in die Entgeltgruppe 9, Stufe 1, Tätigkeitsbeispiel 9.1.1 ...

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