Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1537/97) |
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 25.02.1998 (1 Ca 1537/98) teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die I. Instanz auf 19.800,– DM = 10.123,58 EUR(festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit der Versetzung der Klägerin innerhalb des Stadtgebietes von B… S…und einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.
Die Beklagte ist ein in der GmbH & Co. betriebenes, landesweit operierendes Reinigungsunternehmen mit Sitz in O… In B… S…betreut sie die Objekte „Klinikum L… B… S…” und „L… Nervenklinik S…-…”. In der „L… Nervenklinik S…” hatte sie vormals neben den Reinigungsarbeiten auch den Hauswirtschaftsdienst versehen. Die Beklagte beschäftigt am Standort B… S…mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Ein Betriebsrat besteht bei der Beklagten nicht.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1988 beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom gleichen Tage heißt es unter anderem:
1. Die Mitarbeiterin wird mit Wirkung vom 01.10.1988 als Reinigungskraft (Stunden unterschiedlich) im Objekt L… Nervenklinik beschäftigt…
2 Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit im Rahmen dieses Vertrages nichts anderes vereinbart ist, die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Lohntarif- und Rahmentarifvertrages einschließlich der entsprechenden Zusatzbestimmungen für das Gebäudereiniger-Handwerk in der jeweils gültigen Fassung…
4. Die Mitarbeiterin erklärt sich bereit, auch in einem anderen Objekt innerhalb des selben Stadt- bzw. Ortsbereiches eingesetzt zu werden. Art und Umfang der Aufgaben richtet sich jeweils nach den betrieblichen Erfordernissen…
In dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 22.09.1995 heißt es unter anderem:
§ 23
Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Aufgrund der vertraglichen Grundlage wurde die Klägerin von der Beklagten in der „L… Nervenklinik S…” in B… S…zunächst als Reinigungskraft und später auch im hauswirtschaftlichen Dienst beschäftigt. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte die Betreuung der Stationsküche, Essensvorbereitung, Ausgabe und Einsammeln des Geschirrs und der Tabletts sowie auch gelegentliche Mithilfe bei der Medikamentenausgabe. Neben dem Hauswirtschaftsdienst versah die Klägerin auch Reinigungstätigkeiten.
Die Beklagte hatte mit der „L… Nervenklinik S…” einen Werkvertrag geschlossen, der bislang bei Gewerke, nämlich die Reinigungstätigkeiten und den Hauswirtschaftsdienst umfaßte, und der zum 30.06.1997 aufgelöst wurde. Ab dem 01.07.1997 führte die Beklagte die Reinigungsarbeiten in der „L…-… Nervenklinik S…” auf werkvertraglicher Grundlage fort, während die „a…Hauswirtschaft GmbH”, eine im Verhältnis zur Beklagten rechtlich selbständige Schwestergesellschaft, die aufgrund fehlender Tarifbindung bessere finanzielle Konditionen bieten konnte, den Hauswirtschaftsdienst übernahm.
Mit Schreiben vom 07.07.1997 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
Wie Sie in den letzten Tagen erfahren haben, mußte aus wirtschaftlichen Gründen der bisherige Dienstleistungsauftrag massiv geändert werden.
Hierdurch bedingt sind wir gezwungen, im Rahmen unseres Delegationsrechts Sie im „Klinikum L… B… S…” zu gleichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beschäftigung erfolgt unter Anrechnung des bisherigen Anstellungsverhältnisses.
Als zusätzliche Alternative bieten wir Ihnen zu den bereits bekannten Bedingungen eine Integration in die Neuorganisation der Dienstleistungen in der „L… Nervenklinik”.
Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung bis zum 16.07.1997 schriftlich mit…
Mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 24.07.1997 und vom 04.08.1997 widersprach die Klägerin der Versetzung und bot die Arbeitsleistung in der bisherigen Art und Weise und im bisherigen Umfang am bisherigen Beschäftigungsort, insbesondere auch für die Zeit nach dem 04.08.1997, an. Nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, schuldete sie ihre Arbeitsleistung ausschließlich in der „L… Nervenklinik S…”. In dem Schreiben vom 04.08.1997 schreibt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin weiter:
Mit einer Arbeitsleistung im Klinikum L...