Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtzusage. Voraussetzungen. Änderung. Abänderung. Schriftform. AZV-Tag
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Gesamtzusage und deren Abänderung
Normenkette
BGB §§ 151, 611; BAT § 15a
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 01.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 149/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.09.2004 – 3 Ca 149/04 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger – über seinen individuellen Urlaubsanspruch hinaus – jährlich zusätzlich zwei freie, vergütungspflichtige Arbeitstage zu gewähren sind.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1993 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt knapp 2.500,00 EUR bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.10.1992 (Bl. 4 f. d.A.) hat die Arbeitgeberin, die nicht Verbandsmitglied ist, Bezug genommen auf die jeweiligen Tarifgehaltserhöhungen für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden, die Tarifautomatik des § 22 BAT aber ausgeschlossen. Am Ende des § 7 wird hinsichtlich des Urlaubsgeldes auf die jeweils gültigen BAT-Bestimmungen verwiesen.
§ 8 lautet:
„Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Bestimmungen des BAT für Gemeinden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendungen finden, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag einzelne Bestimmungen daraus übernommen werden.”
In § 13 heißt es:
„Änderungen oder Ergänzungen in diesem Dienstvertrag bedürfen der Schriftform.”
Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gewährte die Beklagte dem Kläger über den in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten Erholungsurlaub hinaus jährlich zusätzlich zwei freie Tage, die im Betrieb allgemein als „AZV-Tage” in Anlehnung an die seinerzeitige Regelung in § 15 a BAT bezeichnet wurden.
Mit Wirkung ab 01.07.1996 wurde die genannte Tarifvorschrift dahingehend abgeändert, dass fortan nur noch ein Anspruch auf Freistellung für einen Tag bestand. In einem beklagtenseitigen Rundschreiben „An alle Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Betriebsräte, Lohnbuchhaltung der WKA” vom 18.09.1996 heißt es dazu:
”Der Tarifvertrag sieht folgende Neuregelung bezüglich der AZV-Tage, der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung an den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr sowie der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung aus persönlichen vor:
Die Zahl der freien Tage nach § 15 a BAT/BAT-O wird auf einen Tag im Kalenderjahr reduziert.
Dafür wird an den Tagen vor Neujahr und vor dem 1. Weihnachtsfeiertag, soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 BAT/ BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt. Kann die Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, ist für die Arbeit bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag zwingend Freizeitausgleich zu gewähren.
§ 52 BAT/BAT-O erfährt gegenüber der alten Regelung zahlreiche Streichungen bezüglich der Anlässe, bei denen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren ist.
Diese Neuregelung wird für die Kliniken der WKA nicht übernommen. Vielmehr bleibt es bei der bisherigen Regelung:
Es werden entsprechend der alten BAT/BAT-O-Regelung zwei AZV-Tage pro Kalenderjahr gewährt.
Arbeitsbefreiung an den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr wird als je ein Urlaubstag berechnet.
…
Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie in ihrem Anspruchsinhalt über die Regelungen des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst / VKA hinausgehen, als freiwillige soziale Leistungen. Sie sind jederzeit bis zum Inhalt der nach BAT/BAT-O geltenden Regelungen widerrufbar.”
Dieses Schreiben erhielt unter anderem der Kläger in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender.
In der Folgezeit gewährte die Beklagte bis zum Ende des Jahres 2003 allen ca. 500 Beschäftigten weiterhin zwei freie Tage.
Nachdem bereits mit Wirkung ab 01.01.2003 der verbliebene eine „AZV-Tag” im BAT entfallen war, richtete die Beklagte unter dem 11.07.2003 ein Schreiben „An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik H7xxxxxxxx”, in dem es unter anderem heißt:
„…
nach einigen Diskussionen können wir Ihnen heute mitteilen, dass die WKA Regelung bezüglich der AZV – Tage unverändert fort geführt wird.
Jedem Mitarbeiter der Klinik H7xxxxxxxx stehen zwei Arbeitszeitverkürzungstage (AZV) pro Jahr zu.
…”
Gut einen Monat später wandte sich die Beklagte erneut mit einem Schreiben vom 20.08.2003 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem sie Folgendes mitteilte:
„…
der Aushang vom 11.07.2003 basiert auf einem Missverständnis. Der durch dieses Schreiben entstandene Eindruck, dass weiterhin jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter der Klinik zwei Arbeitszeitverkürzungstage (AZV-Tage) in Jahr 2003 zustehen ist nicht zutreffend. Wir stellen in diesem Zusammenhang klar, dass...