Entscheidungsstichwort (Thema)

Firmenbriefkopf für das Zeugnis und Unterschrift eines Vertretungsbefugten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber muß als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Anschrift erkennbar sein. Das Zeugnis ist von ihm zu unterzeichnen. Es versteht sich in einer arbeitsteiligen Organisation von selbst, daß der Arbeitgeber die Verpflichtung durch eine in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigte Person, aber auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann, wenn diese in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen, also ranghöher und damit von seiner Stellung im Betrieb dazu geeignet sein. Eine Beurteilung durch gleichstehende oder gar untergeordnete Mitarbeiter würde wegen der darin liegenden Geringschätzung gegen Treu und Glauben und gegen die Fürsorgepflicht verstoßen.

2. Unterhält der Arbeitgeber auswärts Erholungsheime und Kuranstalten, dann bleibt es ihm unbenommen, für die verschiedenen Einrichtungen unterschiedliche Briefköpfe zu verwenden. Maßgeblich ist lediglich, daß das Zeugnis vom Arbeitgeber und durch einen dazu beauftragten Mitarbeiter erstellt wird. Der Arbeitgeber kann sich daher bei der Ausstellung des Zeugnisses nicht von einer Heimleiterin "im Auftrag" vertreten, sondern kann die Ausstellung nur von einer dazu bevollmächtigten Person "in Vertretung" vornehmen lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus dem verwendeten Briefbogen kein gedruckter Hinweis auf die Rechtsträgerschaft des Arbeitgebers enthalten ist.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erfüllung des Zeugnisanspruch.

Die beklagten V. KKr. werden ausweislich der in diesem Rechtsstreit für den Personalleiter Kr. erteilten Vollmachten nach außen vertreten durch ihren Vorsitzenden und zwei Mitglieder. Sie sind unter anderem Träger des Hochgebirgs-Erholungsheim Schl. Krb. in ¼ K./Obb.

Die Klägerin war vom 01.10.1990 bis zum 31.08.1991 als Mitarbeiterin in der Abteilung Hauswirtschaft/Reinigungsdienst im Hochgebirgs-Erholungsheim Schl. Krb. beschäftigt. Ihre Einstellung nahmen die beklagten V. KKr. vor, die auch die Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllten.

Unter dem 20.08.1991 unterzeichnete die Heimleiterin D. Bä. des Hochgebirgs-Erholungsheimes Schl. Krb. auf dem Briefbogen des Erholungsheimes, der neben der Postanschrift und der Telefonnummer noch die Angabe mehrerer Bankkonten, aber keinen Hinweis auf die Trägerschaft der beklagten V. KKr. enthält, nachfolgendes Zeugnis für die Klägerin:

Zeugnis

Frau Ba. Br., geboren am 27.04.29, wohnhaft zur Zeit in Schl. Krb. ¼ K. Obb., war in der Zeit vom 11.08.90 bis 31.08.91 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft in unserem Hochgebirgserholungsheim Schl. Krb. beschäftigt.

Schl. Krb. ist ein Haus der V. KKr. D. und L. mit 150 Betten. Das Haus ist ganzjährig geöffnet und steht insbesondere Familien- und Senioren Freizeiten aus ev. KKr. von D. zur Verfügung.

Frau Ba. wurde in unserem Hause in der Hausreinigung, im Wäschebereich und aushilfsweise im Personalspeiseservice eingesetzt.

Frau Ba. erledigte alle anfallenden Arbeiten sehr sauber und gewissenhaft. Sie war ehrlich und pünktlich, kameradschaftlich zu ihren Mitarbeiterinnen, korrekt zu ihren Vorgesetzten.

Sie erfüllte ihre Aufgaben in unserem Hause zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Frau Ba. verläßt uns auf eigenen Wunsch. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und Gottes Segen.

Neben die Unterschrift der Heimleiterin ist noch folgender Stempel gedrückt:

Hochgebirgs-Erholungsheim

Schl. Krb.

¼ K./OBB.

Telefon ¼ - ¼

Die Klägerin hat gemeint, mit diesem Zeugnis hätten die beklagten V. KKr. ihren Zeugnisanspruch nicht erfüllt.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis über die Beschäftigung in der Zeit vom 01.10.1990 bis zum 31.08.1991 zu erteilen.

Die beklagten V. KKr. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie waren der Ansicht, zwar sei das Erholungsheim nicht selbständiger Rechtsträger, werde aber nach außen hin als "selbständige Einrichtung" tätig. Es sei nicht zu beanstanden, daß das Zeugnis von der in allen Angelegenheiten vorgesetzten Heimleiterin erteilt worden sei, die allein zur Leistungsbeurteilung in der Lage sei. Im übrigen sei im Zeugnis klargestellt, daß sie, die V. KKr. D./L., Träger und damit "formaler Arbeitgeber" seien.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.01.1992 (5 Ca 4346/91) die beklagten V. KKr. antragsgemäß und kostenpflichtig verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und den Wert des Streitgegenstandes auf 2.361,20 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gemäß § 630 Satz 2 BGB einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Dieser Anspruch sei durch das unter dem 20.08.1991 erteilte Zeugnis nicht gemäß § 362 BGB erfüllt worden. Nach dem Wortlaut des § 630 BGB könne der Verpflichtete von dem "anderen Teil" ein Zeugnis verlangen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß Schuldner des Zeugnisanspruches der Arbeitgeber sei. Deshalb seien im vorliegenden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge