Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 23.07.1998; Aktenzeichen 3 (1) Ca 1519/97)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten L… vom 16.09.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.07.1998 – 3 (1) Ca 1519/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 18.07.1956 geborene Kläger begehrt die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten L… im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.

Er unterzog sich der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und erhielt in Erziehungswissenschaft am 28.04.1983 die Leistungsnote „ausreichend”, im ersten Fach Sport am 09.11.1984 die Leistungsnote „gut” und im zweiten Fach Geschichte am 17.05.1984 die Leistungsnote „befriedigend”. Die von ihm angefertigte Hausarbeit wurde mit der Leistungsnote „gut” am 02.07.1985 bewertet. Darüber hinaus erbrachte der Kläger zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene Prüfungsleistungen mit den Noten „befriedigend” im Fach Erziehungswissenschaft, „gut” im Fach Sport und „ausreichend” im Fach Geschichte, was zu einer Gesamtnote „befriedigend” führte. Weiterhin legte der Kläger eine sogenannte Erweiterungsprüfung im Fach Geographie ab, wobei er für die Sekundarstufe II die Note „befriedigend” und für die Sekundarstufe I die Note „gut” erhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Zeugnisse vom 02.07.1985, 01.10.1985 und 06.05.1986 Bezug genommen (Bl. 43 R d.A.).

Bei der vom Kläger bestandenen Erweiterungsprüfung handelt es sich um eine Prüfung aufgrund eines kompletten, ordnungsgemäßen Studiums inklusive sämtlicher Leistungsscheine und kompletter Examensprüfung.

Die Zweite Staatsprüfung legte der Kläger am 17.05.1990 ab. Er erzielte dabei im Fach Sport die Note „gut” und im Fach Geschichte die Note „befriedigend”. Auf das vom Kläger in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Zeugnis vom 13.06.1990 (Bl. 43 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Ausweislich einer schriftlichen Bestätigung des Staatlichen Prüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 13.06.1990 kann der Kläger in den Fächern Sport, Geschichte und Geographie in allen Klassen der Sekundarstufe II und der Sekundarstufe I eingesetzt werden.

In der Zeit vom 01.09.1991 bis zum 31.08.1994 war der Kläger als sogenannte frei angeworbene Ortslehrerkraft an der Deutschen Evangelischen O… in K… tätig. Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.12.1994 beschäftigte das beklagte L… ihn in der Zeit vom 18.11.1994 bis zum 19.12.1995 als Krankheitsvertretung am S… Gymnasium in G… Eine weitere Krankheitsvertretung aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.05.1995 schloß sich für die Zeit vom 20.03.1995 bis zum 12.07.1995 am P…-Gymnasium in H… an. In der Zeit vom 12.09.1995 bis zum 31.01.1996 war der Kläger als Erziehungsurlaubsvertretung am J…-S…-Gymnasium in H… aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.10.1995 und des Änderungsvertrages vom 30.11.1995 tätig.

Bewerbungen des Klägers um dauerhafte Einstellung in den Schuldienst des beklagten L… blieben erfolglos. Das Auswahlverfahren für die Einstellung von Lehrern an öffentlichen Schulen erfolgte bis zum Schuljahr 1997/98 auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11.11.1992 (GABl. NW I S. 283). Gemäß Ziffer 5.1 dieses Erlasses wurde unter den Bewerbern zunächst eine Rangfolge nach Qualifikations-merkmalen festgelegt. Qualifikationsmerkmale waren die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Staatsprüfung, die in Punktzahlen umgerechnet wurden. Von den sich hiernach ergebenden Punktzahlen wurden gemäß Ziffer 5.2 ff. Abzüge in der Weise vorgenommen, daß u.a. für eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit 120 Punkte, für die Ableistung des Referendariats in Nordrhein-Westfalen 60 Punkte und für die Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern 30 Punkte in Abzug gebracht wurden. Auf der Grundlage dieser Bewertungsrichtlinie erstellte das beklagte L… Ranglisten der Bewerber. Je nach Bedarf in den unterschiedlichen Fächerkombinationen erfolgte dann die Einstellung entsprechend der Rangliste. Daneben gab es bevorzugte Einstellungen von Lehrkräften, die eine Erziehungsurlaubsvertretung in bestimmtem zeitlichen Umfang absolviert hatten (sogenannte große Verträge und kleine Verträge gemäß den Runderlassen des Kultusministeriums vom 30.11.1993 und 05.08.1992, ergänzt durch Erlaß vom 16.12.1993).

Nach vorgenannten Kriterien verfügte der Kläger bei dem Auswahlverfahren für Lehrkräfte für das Schuljahr 1997/98 über eine Punktzahl von 940 bezüglich der Sekundar-stufe I und von 890 bezüglich der Sekundarstufe II. Er wurde mit diesen Punktzahlen in den Ranglisten der Fächerkombinationen Geschichte/Sport, Geschichte/Erdkunde und Sport/Erdkunde für die Sekundarstufe I und II wie folgt eingestuft:

In der Sekundarstufe I, Fächerkombination Sport/Erdkunde belegte der Kläger Platz 64. Eingestellt wurde Platz 38 mit einer Punktzahl von 880 Punkten. In der Fächerkombination Geschicht...

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