Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1348/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen 9 AZR 601/96)

BAG (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 10 AZR 907/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.12.1994 – 3 Ca 1348/94 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Sozialplan- und Urlaubsansprüche.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 04.04.1994 verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers der britischen Stationierungsstreitkräfte, O. M..

Der Ehemann der Klägerin trat am 08.11.1973 als Kraftfahrer in die Dienste der britischen Streitkräfte. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 13.12.1977/28.12.1977, in dem u.a. vereinbart wurde, daß sich die Beschäftigungsbedingungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung richten.

In dem Tarifvertrag vom 06.12.1991 über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen (TV ZLETR) ist u.a. folgendes geregelt:

Artikel I

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge TV AL II/TV AL II (Frz) fallen, eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 2 Jahren erreicht haben und in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer stehen.

§ 4

Abfindungszahlung

1. Wird das Beschäftigungsverhältnis aus den in § 2 Ziffer 1 TV Soziale Sicherung genannten Gründen durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder durch schriftlichen Auflösungsvertrag aus diesen Gründen beendet, so erhalten Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, folgende Abfindungszahlung:

  1. Arbeitnehmer, die am Tage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

    • das 40. Lebensjahr vollendet haben,
    • ihren ständigen Wohnsitz in den letzten 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hatten,
    • eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren i.S. des § 8 Ziffer 1, 2 und 4 TV AL II/TV AL II (Frz) bei den Streitkräften desselben Entsendestaates erreicht haben,
    • seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt i.S. des § 2 Ziffer 2 a TV Soziale Sicherung sind, und denen
    • keine anderweitige zumutbare Verwendung i.S. des § 2 Ziffer 3 TV Soziale Sicherung angeboten worden ist, erhalten eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Monatsbeträgen – als Beschäftigter bei den US-Stationierungsstreitkräften in Höhe von zwei Monatsbeträgen – ihres letzten regelmäßigen Arbeitsverdienstes § 17 TV AL II/TV AL II (Frz).
  2. Arbeitnehmer, die wenigstens eine der Voraussetzungen nach vorstehendem Absatz a) nicht erfüllen und die keine ihnen gemäß Anhang O Ziffer I TV AL II/TV AL II (Frz) angebotene unbefristete Weiterbeschäftigung abgelehnt haben, erhalten für jedes volle Jahr der anrechenbaren Beschäftigungszeit 1/3 des letzten regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienstes § 17 TV AL II/TV AL II (Frz), höchstens jedoch sieben Monatsbeiträge; als anrechenbare Beschäftigungszeit gilt die anrechenbare Beschäftigungszeit i.S. des § 8 Ziffern 1, 2 und 4 TV AL II/TV AL II (Frz) bei den Streitkräften desselben Entsendestaates.
  3. Die Abfindung nach Abs. a) oder b) erhöht sich bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Oktober des Kalenderjahres endet, um einen Betrag in Höhe von 6 1/3 v. H. des in der Zeit zwischen dem 1. November des Vorjahres und dem Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten anrechenbaren Arbeitsverdienstes i.S. des Anhangs W Ziffer 2 c TV AL II oder – soweit der TV AL II (Frz) Anwendung findet – des tatsächlichen Arbeitsverdienstes in dieser Zeit. Bei Arbeitnehmern der US-Stationierungsstreitkräfte ist außerdem Voraussetzung, daß sie am 30. Juni des Kalenderjahres noch im Beschäftigungsverhältnis standen.
  4. Hat der Arbeitnehmer bereits früher eine Abfindung nach Abs. a) oder b) erhalten, dann richtet sich die neue Abfindung nach Abs. b), wobei die vor der früheren Abfindung liegenden Beschäftigungszeiten außer Betracht bleiben. Abs. c) bleibt unberührt.

2. Die Abfindungen nach Ziffern 1 a bis 1 d werden nicht gezahlt, wenn dem Arbeitnehmer durch Urteil oder Vergleich eine Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugesprochen worden ist.

3. Die Abfindung nach Ziffer 1 wird unverzüglich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt; auf die Abfindung besteht kein Anspruch, solange ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung anhängig ist.

4. Die Zahlung der Abfindung nach Ziffer 1 a oder b schließt den Anspruch des Arbeitnehmers auf das Überbrückungsgeld nach Anhang X TV AL II/TV AL II (Frz) aus.

Artikel III

Schlußbestimmungen

  1. Dieser Tarifvertrag tritt für die Arbeitnehmer bei den belgischen, britischen, französischen und kanadischen Stationierungsstreitkräften am 1. Januar 1992 in Kraft; er gilt für alle in diesem Tarifvertrag genannten und nach dem 31. Dez...

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